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ZVers 2, März 2025, Seite 91

Rechtsschutzversicherung: Schadensereignis; Risikoausschluss

RSS-E 97/24

1. Schadensereignis ist das Folgeereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustands gleichgesetzt wird. In früherer höchstgerichtlicher Rechtsprechung wurde festgehalten, dass sich der Versicherungsfall durch das dem Anspruch zugrunde liegende Schadensereignis (Eröffnung des Konkursverfahrens) und nicht bereits durch allfällige Verstöße der Organe der FMA bestimme.

2. Im vorliegenden Fall ist daher im Ergebnis der Ansicht des Antragsgegners zuzustimmen, dass das für den Eintritt des Versicherungsfalles relevante Folgeereignis der Tod des Kindes ist. Dieses Ereignis löst den behaupteten Verdienstentgang der Mutter bzw den Schockschaden des Vaters aus.

3. Art 3.2 ARB 2010 enthält einen zeitlichen Risikoausschluss für Fälle, in denen ein Zweckabschluss der Rechtsschutzversicherung zumindest im Raum steht. Dieser ist jedoch nach dem Wortlaut der Bedingungen nur für Versicherungsfälle anwendbar, in denen die Verstoßtheorie des Art 2.3 ARB 2010 zur Bestimmung des Versicherungsfalles heranzuziehen ist.

4. In den aktuellen Musterbedingungen des Versicherungsverbands (Muster-ARB 2015) wurde auf derartige Konstellationen Bezug genommen, indem die Deckung bei Versicherungsf...

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