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Kfz-Kaskoversicherung: Unmittelbare Einwirkung von Naturgewalten
RSS-E 95/24
1. Als unmittelbare Einwirkung der Naturgewalt ist es auch anzusehen, wenn ein Felssturz oder Steinschlag so knapp vor das Fahrzeug fällt, dass ein Anfahren an das Gestein unvermeidlich ist.
2. Darüber hinaus sind in der Kfz-Elementarkaskoversicherung auch Folgen einer unmittelbaren Einwirkung einer Naturgewalt versichert, so für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Im Lichte dieses Zusammenspiels von primärer Risikobeschreibung und dem genannten Einschluss ist das Erfordernis „unmittelbarer Einwirkung“ nur dann verwirklicht, wenn die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist, daher insbesondere dann, wenn die versicherte Sache sofort und in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die Einwirkung der Naturgewalt erfolgt. Ein solches Verständnis und eine solche Abgrenzung der „unmittelbaren Einwirkung“ sind zwanglos auch für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer evident.
3. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob nach der insoweit nicht eindeutigen Schadensschilderung der Antragstellerin die schadensstiftenden Steine noch in Bewegung ...