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ZVers 2, März 2025, Seite 89

Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer wegen Verletzung der Alkoholklausel bei Überlassung des Fahrzeugs an einen alkoholisierten Lenker; Beweislastverteilung

§ 6 Abs 2 VersVG

1. Die Verletzung der Alkoholklausel fällt nicht nur dem Versicherungsnehmer, wenn er selbst sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, zur Last, sondern auch dann, wenn er sein Fahrzeug einer derart beeinträchtigten Person zur Lenkung überlassen hat. Der Versicherte kann sich von den Folgen dieser Obliegenheitsverletzung nur durch den Beweis des Fehlens jedes Verschuldens oder den Kausalitätsgegenbeweis befreien. Wenn der Verdacht der Obliegenheitsverletzung nicht vollständig ausgeräumt werden S. 90 kann, tritt die Leistungsfreiheit ein. Negativfeststellungen im Bereich des vom Versicherungsnehmer zu beweisenden mangelnden Verschuldens gehen daher zu seinen Lasten.

2. Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund davon ausgeht, die Negativfeststellung des Erstgerichts, wonach nicht feststehe, ob die Klägerin den - nach einem Lokalbesuch bei ihr zu Hause fortgesetzten - Alkoholkonsum ihres Lebensgefährten wahrgenommen habe, gehe zulasten der Klägerin, hält sich das im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung und ist damit nicht korrekturbedürftig.

3. Da bereits die Möglichkeit des unmittelbaren Wahrnehmens des Alkoholkonsums ...

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