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Kaskoversicherung: Reichweite des Versicherungsfalles „Diebstahl“; Beweismaß und -erleichterung für das Vorliegen eines Diebstahls nach Wiederauffinden des versicherten Fahrzeugs
Art 1.1.2 AK2 2018
1. Der erkennende Fachsenat ist der Ansicht, dass nach der hier zu beurteilenden Bedingungslage eine Beschädigung des zuvor gestohlenen Fahrzeugs vom versicherten Risiko des Diebstahls umfasst ist. Dafür spricht bereits, dass der Versicherungsnehmer keinen Einfluss darauf hat, ob der Dieb mit dem gestohlenen Fahrzeug verunfallt und dieses dabei beschädigt. Auch die Formulierung der Versicherungsbedingungen für die Teilkaskoversicherung lässt nur diesen Schluss zu, ist doch in Art 1.1.2 AK2 2018 der Umfang der Versicherung mit der Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs durch Diebstahl beschrieben und insoweit mit dem Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl gleichgesetzt.
2. Das Beibehalten der Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer zum Nachweis eines Diebstahls auch im Falle des späteren Auffindens des Fahrzeugs überzeugt. Das Argument, es gebe eine verwertbare Spurenlage, sobald das Fahrzeug wieder aufgefunden wurde, greift gerade bei den in jüngerer Zeit verwendeten elektronischen Schlüsseln, die mittels elektronischer Auslesung „gehackt“ werden können, nicht. Es lässt sich vielmehr mit der Anwendung des skizzierten Model...