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ZVers 2, März 2025, Seite 85

Haushaltsversicherung: Keine Gefahr des täglichen Lebens im Rahmen der Privathaftpflichtdeckung bei Sich-Hinwerfen vor einen herannahenden LKW in Suizidabsicht und stark alkoholisiertem Zustand

Art 11 ABH 2015

1. Die Abgrenzung zwischen dem gedeckten Eskalierenden einer Alltagssituation und einer nicht gedeckten ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, was in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründet.

2. Die Vorinstanzen vertraten in Anwendung dieser Rechtsprechung, dass keine solche vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens vorliege, wenn der mitversicherte Sohn des Klägers sich in stark alkoholisiertem Zustand in Suizidabsicht vor einen sich auf einer Bundesstraße annähernden LKW wirft, wobei sie dabei die mit diesem Suizidversuch einhergehende massive Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer berücksichtigten. Das ist nicht korrekturbedürftig.

3. Auf die unterlassenen Feststellungen zur gesteigerten Selbstmordrate bei Jugendlichen kommt es vor dem Hintergrund dieser Gefährdung fremder Rechtsgüter nicht an. Es liegt auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn die Handlung im Zustand voller Berauschung oder in einem psychischen Ausnahmezustand verübt wird.

Rubrik betreut von: Walter Kath
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