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ZVers 2, März 2025, Seite 83

Betriebshaftpflichtversicherung: Abhängigkeit des Deckungsanspruchs vom versicherten (Betriebs-)Risiko; Maßgeblichkeit des vom Geschädigten behaupteten Sachverhalts; Nebenrechte der Gewerbetreibenden gemäß § 32 GewO 1994

§ 32 Abs 1 und § 154 GewO 1994; Art 1.1 AHVB 2004

1. Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig. Andernfalls hätte es nämlich der Versicherungsnehmer in der Hand, durch bloße - dem Anspruch des Geschädigten widersprechende - Behauptungen Deckung zu erlangen. Grundlage für S. 84 die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt.

2. Die Argumentation des Klägers setzt sich weder mit der Beurteilung des Berufungsgerichts auseinander, wonach der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch auf die Erstellung des Konzepts (Planung) als vom Kläger zu erbringende Hauptleistung gründe, noch mit jener, dass diese „reinen Planungsleistungen“ - als Hauptleistung und damit offensichtlich - die nach der Gewerbeberechtigung zulässige Handelstätigkeit überschreiten. Seine Revision zeigt damit keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung auf.

Der Kläger hat eine Gewerbeberechtigung für das „Handels- und Handelsagentengewerbe“. Zwischen ihm und der Beklagten besteht ein Betri...

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