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Rechtsschutzversicherung: Zu Reichweite, Transparenz- und Inhaltskontrolle der einschlägigen Bauherrenklausel mit Bezug auf Fremdwährungskredite und die Zweiteilung in Geldwechsel- und Kreditvertrag
Art ARB 1994
1. Wirtschaftlicher Zweck des zu beurteilenden Risikoausschlusses ist, die Rechtsschutzdeckung nicht nur für erfahrungsgemäß aufwendige und deshalb teure Bau(mängel)prozesse auszunehmen, sondern auch Streitigkeiten, die - wegen der häufigen Notwendigkeit, große Beträge fremdzufinanzieren - hohe Streitwerte zum Gegenstand haben und zwischen den Parteien der Finanzierungsvereinbarung auftreten, in der Regel also Streitfragen aus dem geschlossenen Kreditvertrag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer. Grund dafür ist, dass nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann.
2. Der erkennende Fachsenat hat auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass diese Klausel weder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG noch ungewöhnlich nach § 864a ABGB oder gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB ist.
3. Die das Trennungsmodell entwickelnden Entscheidungen gehen im Kern davon aus, dass der Kredit in diesen Konstellationen grundsätzlich zwar ein Fremdwährungskredit bleibt, weil die fremde Währung weiterhin die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet. Zusätzlich schließ...