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ZVers 2, März 2025, Seite 71

Rechtsschutzversicherung: Voraussetzungen für das Zusammenrechnen von Ansprüchen bei einem Zusammentreffen von subjektiver und objektiver Klagenhäufung im Hinblick auf die Revisionsvoraussetzungsregel des § 502 Abs 3 iVm § 508 ZPO

§ 55 Abs 1 JN; § 11 Z 1, § 502 Abs 3 und § 508 ZPO

1. Zur subjektiven Klagenhäufung: Soweit in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag auch eine Mitversicherung anderer Personen vorgesehen ist, handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff VersVG. Dabei hat der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich (materiell) dem Versicherten zustehende Forderung. Da der Versicherungsnehmer gemäß §§ 74 ff VersVG ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, liegt der Fall einer - zulässigen - gesetzlichen Prozessstandschaft vor.

2. Wenn Forderungen verschiedener Gläubiger, die einem von ihnen abgetreten wurden, nur zusammenzurechnen sind, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 2 JN vorliegen, muss dies auch für den vorliegenden Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft gelten, bei der der Kläger als Versicherungsnehmer die Rechte der Mitversicherten im eigenen Namen geltend macht.

3. Eine Zusammenrechnung der Ansprüche des Klägers und der einzelnen Mitversicherten kann daher nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Z 1 ZPO vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall: Der Versicherungsnehmer und die aus demselben Versicherungsvertrag berechtigten Mitversicherten bilden keine Re...

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