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Eigenheimversicherung: Strenge Wiederherstellungsklausel; Sicherstellung der Wiederherstellung
Art 18.1.1 ABE 2017
1. Wann die Verwendung gesichert ist, hat das Gericht nach Treu und Glauben zu entscheiden und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich kann eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden, sondern es muss ausreichen, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen. Der Abschluss eines bindenden Vertrages über die Wiederherstellung ist grundsätzlich ausreichend; auch der Kauf von Baumaterialien kann ausreichend sein. Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Planung, eine behelfsmäßige Reparatur oder ein noch nicht angenommenes Angebot sind hingegen für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend.
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch wenn das Erstgericht „davon ausgeht“, dass der Kläger die beschädigten Überdachungen reparieren lassen wird, sei darin keine ausreichende Sicherung der Wiederherstellung zu erblicken, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. Der Kläger hat bislang nur zwei Kostenvoranschläge eingeholt, deren Zahlung von der Beklagten abgelehnt wurde. Er wäre auch ...