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ZVers 2, März 2025, Seite 69

Sturmschadensversicherung: Zu den Erfordernissen der unmittelbaren Einwirkung einer versicherten Gefahr oder eines Schadens als unvermeidliche Folge eines „Schadensereignisses“

Art 1.2 und Art 2.4 AStB 1998

1. Unmittelbares Einwirken ist gegeben, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist.

2. Der Begriff „Schadensereignis“ in Art 1.2.1 AStB 1998 ist eindeutig im Sinne von „versicherte Gefahr“ definiert und diese Definition gilt unzweifelhaft auch für Art 2.4 AStB 1998.

Zwischen den Streitteilen besteht eine Sturmschadensversicherung für das Grundstück des Klägers, der die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 1998) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 1 - Versicherte Gefahren und Schäden

1. Versicherte Gefahren:

...

1.2. Hagel: Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.

...

2. Versicherte Schäden:

Versichert sind Schäden, die

2.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadensereignis) eintreten; ...

2.2. als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses eintreten;

...

Artikel 2 - Nicht versicherte Schäden

Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses:

...

4. Schäden durch Wasser.

Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, d...

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