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ZVers 2, März 2025, Seite 68

Feuerversicherung: Subjektive Gefahrenerhöhung vonseiten des Versicherungsnehmers (Gebäudeeigentümers) durch dessen an Gebäudemieter erteilte Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage, wenn die Mieter ohne Konsens und ohne Kenntnis des Eigentümers auch einen Batteriespeicher errichten?

§§ 23 bis 25 VersVG; Art 2 ABS 2020

Dem von den Klägern als Gebäudeeigentümern mit der Beklagten abgeschlossen Feuerversicherung lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2020) zugrunde, die auszugsweise lauten:

„Artikel 2 - Gefahrenerhöhung

1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrenerhöhung vornehmen oder Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten.

2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrenerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Punkt 1. genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.

...“

Aus der Begründung des OGH:

1. Eine Gefahrenerhöhung nach § 23 Abs 1 VersVG ist...

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