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Feuerversicherung: Brandbegriff
Art 1.1.1 AFB 2002
Auch nach der neuen Bedingungslage der AFB 2002 ist ein Schadensfeuer ein solches, das die Fähigkeit besitzt, sich selbständig auszubreiten. Das Vorliegen eines Brandes im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist nicht davon abhängig, ob sich das Feuer tatsächlich ausgebreitet hat oder die Ausbreitung (etwa durch rechtzeitige Löscharbeiten oder - wie hier - die Platzierung der Brandquelle entfernt von brennbarem Material) noch verhindert werden konnte.
Zwischen der Klägerin und dem beklagten Versicherer besteht eine Feuerversicherung. Die dieser zugrunde liegenden AFB 2002 lauten auszugsweise:
„Artikel 1 - Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren
1.1. Brand: Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus Kraft ausbreitet (Schadensfeuer).
...“
Im Unternehmen der Klägerin kam es zu einem nicht bestimmungsgemäßen unkontrollierten Brennen der Bestandteile eines Ölradiators (brennbare Kunststoffteile und Kunststoffe der elektrischen Bauteile). Diese Bestandteile wurden zu einem Großteil thermisch umgesetzt. Die Brandausbruchsstelle befand sich im Ölradiator, wobei der Brand auf S. 67 einen elektrischen Kurzschluss an d...