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SWK 9, 20. März 2025, Seite 527

Bestandvertragsgebühr: Wegfall des Befristungsabschlags gemäß § 16 Abs 7 MRG sofort zu berücksichtigen

Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 26, 33 TP 5 GebG.

Sachverhalt und Verfahren: Im von einer Rechtsanwalts-GmbH abgeschlossenen, dem MRG-Vollanwendungsbereich unterliegenden Mietvertrag über Büroräumlichkeiten wurde vereinbart, das Mietverhältnis sei auf 20 Jahren befristet und könne (trotz dieser Befristung) nach Ablauf der ersten drei Jahre unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist vom Mieter halbjährlich gekündigt werden. Weiters wurde der Befristungsabschlag von 25 % gemäß § 16 Abs 7 MRG zur Anwendung gebracht und vereinbart, dass dieser entfalle, wenn das Mietverhältnis in ein solches mit unbestimmter Dauer übergehe. Das Finanzamt setzte die Bestandvertragsgebühr ohne Berücksichtigung des Befristungsabschlags (somit vom höheren Hauptmietzins) fest.

Das BFG gab der Beschwerde in diesem Punkt keine Folge und führte aus, die vereinbarte Bedingung sei gemäß § 26 GebG unbeachtlich.

Rechtliche Beurteilung: Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle VwGH-Rechtsprechung zur Rechtsfrage, „ob die Wiedergabe einer rechtlichen Konsequenz, nämlich die in § 16 Abs 7 MRG normierte Bestimmung [...], als gebührenerhöhende Bedingung gewertet werden“ könne.

Dass das revisionsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht wirksam - iSd

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