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VwGH 10.09.2018, Ra 2018/16/0117

VwGH 10.09.2018, Ra 2018/16/0117

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Es genügt nicht, wenn die Revision im Rahmen der Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall die Zulässigkeit nur unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen behauptet (vgl. etwa den Beschluss vom , Ra 2015/16/0107, mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/16/0028 B RS 1
Normen
RS 2
Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bleibt der Fälligkeitstag unberührt (vgl. etwa die in Ritz, BAO6, unter Rz 15 zu § 212 BAO wiedergegebene Rechtsprechung).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision des GS in G vertreten durch die Fidi Unger Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102468/2017, betreffend Haftung nach den §§ 9 und 80 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Baden Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber war

seit  Geschäftsführer der S&Z Ges.m.b.H, über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom das Konkursverfahren eröffnet wurde.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom teilweise Folge und schränkte dessen Haftung auf einen Betrag von insgesamt EUR 43.582,54 an näher aufgegliederten Beträgen an Umsatzsteuer für die Monate September und Oktober 2014 sowie Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Oktober 2014 ein. Weiters sprach das Gericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision nicht zulässig sei.

In Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers erwog das Gericht u.a., dieser habe sich trotz Aufforderung der Abgabenbehörde vom und des Hinweises in der Beschwerdevorentscheidung auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen Gleichbehandlungsnachweis nicht erbracht und eingewendet, er hätte in Bezug auf die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten eine Ratenvereinbarung mit der Abgabenbehörde getroffen, weshalb ihm keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten sei. Die pauschale Behauptung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger reiche nicht aus, da das Ausmaß der quotenmäßigen Benachteiligung der Abgabenbehörde gegenüber den anderen Gläubigern und somit der Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zu entrichten gewesen wäre, vom Revisionswerber trotz Aufforderung nicht dargestellt worden sei, habe die Abgabenbehörde zu Recht die Haftung in vollem Ausmaß der uneinbringlich aushaftenden Abgabenschuldigkeiten ausgesprochen.

3 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision begründet ihre Zulässigkeit wie folgt:

"Die Revision ist zulässig, weil das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes einer groben Fehlbeurteilung unterliegt.

So hat das Bundesfinanzgericht nicht nur die Voraussetzungen des Nichteintretens der Fälligkeit von Abgabenverbindlichkeiten verkannt, sondern auch durch Fehlbeurteilung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen verkannt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl seiner Verpflichtung nachgekommen ist, die Gleichbehandlung der Gläubiger darzustellen."

4 Hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

5 Es genügt nicht, wenn die Revision im Rahmen der Darstellung ihrer Zulässigkeit nach § 28 Abs. 3 VwGG ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall die Zulässigkeit nur unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen beansprucht (vgl. , , Ra 2016/16/0028, und , Ra 2017/12/0040).

6 Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bleibt der Fälligkeitstag unberührt (vgl. etwa die in Ritz, BAO6, unter Rz 15 zu § 212 BAO wiedergegebene Rechtsprechung).

7 Der Revisionswerber legt auch in der Revision nicht dar, inwieweit er im Rahmen des Haftungsverfahrens seiner Verpflichtung, die Gleichbehandlung aller Gläubiger darzulegen, nachgekommen wäre.

8 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §210;
BAO §212;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160117.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-49599