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VwGH 03.04.2017, Ra 2016/08/0098

VwGH 03.04.2017, Ra 2016/08/0098

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich um keine Strafe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/08/0117). Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/08/0117, mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/08/0271 E RS 1
Norm
RS 2
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl die hg Erkenntnisse vom , Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/08/0041 E RS 1 (hier keine Bezugnahme auf § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des W S in G, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Mag. Werner Diebald und Mag. Kuno Krommer, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Rathausplatz 1 - 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , G303 2106692-1/2E, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2.300,-- vorgeschrieben, weil im Zuge einer Überprüfung am auf einer Baustelle durch Organe der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass von ihm für drei Dienstnehmer keine Anmeldungen zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

5 Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision vor, es sei keine "Schwarzarbeit intendiert" gewesen und das Unterbleiben der Anmeldungen der Dienstnehmer lediglich durch eine "entschuldbare Verwechslung" verursacht worden. Unter Beachtung, dass die Anmeldungen nachgeholt worden seien und es sich für den Revisionswerber um den ersten derartigen Vorfall handle, seien die Voraussetzungen nach § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG für einen gänzlichen Entfall bzw. zumindest für eine Herabsetzung der Teilbeträge des Beitragszuschlages gegeben.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um keine Bestrafung handelt, sondern bloß um eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Für seine Vorschreibung ist demnach nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2013/08/0141, mwN).

7 Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2013/08/0287, und nochmals vom , 2013/08/0141, je mwN).

8 Das angefochtene Erkenntnis steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Der Revisionswerber nahm nach den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen die Anmeldung eines der im Zuge der Überprüfung am angetroffenen Dienstnehmer erst über zwei Stunden nach der Kontrolle und die Anmeldung der beiden anderen Dienstnehmer überhaupt erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse am vor.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080098.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-48921