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CFO aktuell 2, April 2008, Seite 80

„Rette sich, wer kann!"

Die tätige Reue im Wirtschaftsstrafrecht

Martin Gärtner und Clemens Jaufer

1. Der Strafanspruch des Staates

Manche Handlungen/Unterlassungen führen zu einer so starken „Störung des Rechtsfriedens", dass der Gesetzgeber dafür „Strafsanktionen" anordnet, durch welche – für die gesamte Gesellschaft – die positiven Effekte der Spezialprävention (Abhaltung des bereits straffällig gewordenen Täters von weiteren Straftaten), der Generalprävention (Abschreckung potenzieller Täter) und der Bewährung der Rechtsordnung (Bestärkung der rechtstreuen Bürger in ihrer Haltung) erzielt werden sollen. Das Opfer steht trotz Änderungen in der Strafprozessordnung „am Rande" des Strafrechts. Das Strafrecht dient primär weder dazu, dem Opfer zu Schadenersatz, noch dazu, ihm zur Befriedigung seines persönlichen Rachebedürfnisses zu verhelfen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen berühren somit Geschehnisse zwischen Täter und Opfer nach Vollendung der Straftat (z. B. Entschuldigungen, Schadenersatz) die Strafbarkeit derselben nicht: Diese Verhaltensweisen werden lediglich im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt, und zwar auch dann, wenn aufgrund von Geschehnissen nach der Tat das Opfer „die Anzeige gerne zurückziehen würde".

2. Tätige Reue

Bei einigen Delikten – insbesondere Vermögensdelikten – geht da...

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