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Keine Rechtsmittellegitimation des Einrichtungsträgers, sondern nur des Leiters
iFamZ 2022/234
§§ 3, 16 HeimAufG; § 54 AußStrG
LG ZRS Graz , 1 R 153/22k
Ein Rekursrecht kommt bei unzulässiger Freiheitsbeschränkung nur dem Leiter der Einrichtung zu. Weitere Rechtsmittelbefugnisse, vor allem auch jene des Einrichtungsträgers, sind auszuschließen (LG Salzburg , 21 R 576/08l; Zierl, ÖZPR 2012/19; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 16 HeimAufG Rz 14 mwN). Ferner hat der OGH bereits mehrfach in Verfahren ausgesprochen, dass auch § 2 Abs 1 AußStrG dem Träger der Einrichtung keine materielle Parteistellung in einem Verfahren nach § 3 HeimAufG verleiht. Der Rekurs, der namens des Trägers der Einrichtung erhoben wurde, ist mangels Rechtsmittellegitimation gem § 54 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.
Wer „Leiter der Einrichtung" im Sinne der Bestimmung ist, ist im HeimAufG nicht geregelt. Das richtet sich vielmehr nach den internen Organisationsvorschriften. Nach der grundsatzgesetzlichen Bestimmung in § 6a KAKuG ist in Krankenanstalten eine kollegiale Führung durch einen ärztlichen Leiter, einen Verwalter und einen Leiter des Pflegedienstes vorzusehen (Wall, ÖZPR 2013/80). Der Leiter der Einrichtung ist im gegenständlichen Fall das kollegial eingerichtete Direktorium.
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