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CFO aktuell 5, Oktober 2007, Seite 240

Das gefährliche „Augenzwinkern"

Die unbewusste Beteiligung an einer Straftat

Martin Gärtner und Clemens Jaufer

1. Der Einheitstäter

Strafbare Handlungen können nicht nur von einem Menschen allein, sondern auch im Zusammenwirken mehrerer begangen werden. Die daraus resultierende Frage, wie eine solche Tätermehrheit zu bestrafen ist, löst das österreichische Strafrecht über das so genannte „Einheitstätersystem": Jeder Mitwirkende an einer strafbaren Handlung ist danach selbst „Täter". Unabhängig vom tatsächlichen Gewicht seines Beitrags verwirklicht er das ganze Tatbild und damit grundsätzlich im gleichen Umfang wie alle anderen Mitwirkenden auch das dahinter stehende Unrecht. Deshalb gelten auch für sämtliche Beteiligte dieselben Strafdrohungen: Die Unterscheidung nach der Schwere des Unrechts und der Schuld erfolgt erst bei der Höhe der Strafbemessung.

2. Beteiligungsformen

Ungeachtet der rechtlichen Gleichbehandlung sämtlicher Mitbeteiligter unterscheidet man im Strafrecht zwischen mehreren „Erscheinungsformen" der Täterschaft: Als unmittelbaren Täter bezeichnet man denjenigen, der eine Ausführungshandlung (ein der Tatschilderung im Gesetz unmittelbar entsprechendes Verhalten) setzt. Der unmittelbare Täter kann allein Täter sein, es können jedoch auch mehrere Personen in bewusstem und gewollt...

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