Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgrenzung einer Abgabenhinterziehung zu einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 FinStrG
ZWF 2025/19
§§ 33 Abs 2 lit a, 49 FinStrG
Der Beschuldigte hat anlässlich des vom BFG durchgeführten Beweisverfahrens seinen eigenen Angaben sowie jenen seines steuerlichen Vertreters folgend, ernstlich für möglich gehalten S. 89 und sich damit abgefunden, dass in 14 Tatzeiträumen eine fristgerechte Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt. Er hat es für gewiss gehalten (die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten oblag ihm als Geschäftsführer der abgabepflichtigen Gesellschaft), dass die geschuldeten Beträge nicht bei Fälligkeit entrichtet werden. Damit waren, der Beschwerde der Amtsbeauftragten folgend, Finanzvergehen bei der Umsatzsteuer nicht als Finanzordnungswidrigkeiten, sondern als Abgabenhinterziehungen zu werten. Der strafbestimmende Wertbetrag der Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG machte 299.864,25 € aus. Demnach fällt eine diesbezügliche Ahndung nicht in den Aufgabenbereich eines verwaltungsbehördlichen bzw verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens.
Unzuständigkeiten sind in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Kommt der Senat des BFG nach dem Beweisverfahren zu dem Schluss, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, is...