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ZWF 2, März 2025, Seite 88

Darlegung der Verfehlung und Täternennung

ZWF 2025/18

§ 29 Abs 1 und 5 FinStrG

Verspätet eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen werden der ständigen Praxis der Finanzstrafbehörde und des BFG sowie der Judikatur der Höchstgerichte VwGH wie OGH folgend auch ohne Bezeichnung als Selbstanzeige und ohne Darlegung eines Finanzvergehens, wie dem Wortlaut des § 29 Abs 1 FinStrG folgend eigentlich gesetzlich vorgesehen wäre, als konkludente Selbstanzeigen angenommen und wird ihnen strafaufhebende Wirkung zuerkannt, wenn sie die dafür normierten weiteren Vorgaben des § 29 FinStrG erfüllen.

Via FinanzOnline verspätet eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen können für die abgabepflichtige Gesellschaft als konkludente Selbstanzeigen strafaufhebende Wirkung hinsichtlich einer möglichen Verbandsverantwortlichkeit für durch ihren Entscheidungsträger begangene Finanzvergehen bewirken, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 29 FinStrG, insbesondere bei Einhaltung der Entrichtungsvorgaben, erfüllt werden.

Da die vom Geschäftsführer unterschriebenen Voranmeldungen nicht bei der jeweiligen Nachmeldung der geschuldeten Vorauszahlungen eingereicht wurden, erfolgte nach Ansicht des BFG keine nach § 29 Abs 5 FinStrG erforderliche Täternennung als Anzeiger bzw Selbstanzeiger gegenüber der Behörde, selbst wenn de...

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