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Abgabenerhöhung und absolute Verjährung
ZWF 2025/17
Der Sachverhalt, der zur Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG führt, besteht in der Erstattung einer Selbstanzeige, einem Verhalten nach der Tat (vgl ). Damit ist geklärt, dass der Abgabenanspruch hinsichtlich der nach § 29 Abs 6 FinStrG festzusetzenden Abgabenerhöhung mit Erstattung einer Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe entsteht.
Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gemäß § 207 Abs 2 letzter Satz BAO gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Die (absolute) Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG ist aus diesem Grund an die Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Abgabe, die Gegenstand der Selbstanzeige nach § 29 Abs 6 FinStrG ist, gebunden ( mwN).
Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt eine Abgabenerhöhung im Hinblick auf die Verkürzung von Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2012 festgesetzt. Der auf die Einkommensteuer für das Jahr 2007 entfallende Anteil de...