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Kein rechtliches Interesse für Akteneinsicht erforderlich
Entgegen dem Wortlaut des § 79 Abs 1 FinStrG ist ein besonderes finanzstrafrechtliches oder abgabenrechtliches Interesse für die Gewährung der Akteneinsicht nicht erforderlich, da die entsprechende höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 90 BAO () auf das Finanzstrafverfahren übertragbar ist.
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin beantragte Einsicht in den Finanzstrafakt eines gegen sie geführten und bereits rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens. Die Akteneinsicht war zur Erlangung einer COVID-19-Förderung erforderlich (die Beschwerdeführerin hatte nämlich darzulegen, dass steuerliches Wohlverhalten trotz der über sie verhängten Geldstrafe vorliegt, weshalb sie nachzuweisen versuchte, dass ein Teil der Geldstrafe auf eine Finanzordnungswidrigkeit entfiel).
Die Akteneinsicht wurde teilweise verweigert, wobei dies folgende Dokumente betraf:
S. 86 - Notizzettel: Der - undatierte und nicht unterfertigte - Notizzettel enthielt zwei handschriftliche Vermerke zur Höhe und Zusammensetzung der Geldstrafe. Der obere Vermerk enthielt behördeninterne Vorüberlegungen zur Ausmessung der Geldstrafe und der untere Vermerk wurde im Zuge eines Telefonats mi...