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ZWF 2, März 2025, Seite 82

Nichtabgabe einer Steuererklärung: Versuch einer Abgabenhinterziehung bei Kenntnis der Abgabenbehörde von der Abgabenanspruchsentstehung

§ 33 Abs 3 lit a FinStrG

Nach dem Urteilssachverhalt [...] wurden für das Jahr 2018 keine Erklärungen zur Körperschaftsteuer und zur Umsatzsteuer eingereicht, sodass es in Ansehung dieser Taten beim Versuch geblieben sei [...]. Ob allerdings die Abgabenbehörde (dennoch) bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist am [...] - unter Festsetzung der Abgaben sogleich in der richtigen Höhe - diesbezügliche Abgabenbescheide erlassen hat und demnach zu Recht Versuch angenommen wurde [...], wurde nicht durch Feststellungen geklärt [...].

Sachverhalt: Die beiden Geschäftsführer der - steuerlich beim Finanzamt erfassten - I-GmbH, A. und S., wurden ua für die Nichtabgabe der KörperS. 83 schaftsteuererklärung 2018 und der Jahresumsatzsteuererklärung 2018 vom Erstgericht der versuchten Hinterziehung von Körperschaftsteuer 2018 und Umsatzsteuer 2018 (§§ 13, 33 Abs 1 FinStrG) schuldig erkannt (Schuldsprüche A I 2 a und b).

Aus Anlass der von A. und S. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden führte der OGH ua aus, dass die Annahme von Versuch durch das Erstgericht nicht durch Feststellungen geklärt wurde.

Rechtliche Beurteilung: [...] Für den zweiten Rechtsgang und das Berufungsverfahren sei hinzugefügt:

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