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ZWF 2, März 2025, Seite 81

Keine Notwendigkeit der Bezeichnung des Amts für Betrugsbekämpfung „als Finanzstrafbehörde“

§ 96 Abs 1 BAO; §§ 2 Abs 2 Z 1, 3 Z 1 lit a ABBG; § 58 Abs 1 lit b FinStrG

Im Revisionsfall wird im Kopf des vor dem BFG angefochtenen Bescheids das „Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen“ genannt und in der Begründung auf den Wortlaut des § 79 FinStrG als gesetzliche Grundlage der Beurteilung des Antrags für „die Finanzstrafbehörde“ verwiesen. Aufgrund dieser beiden Angaben ist objektiv erkennbar, dass der Bescheid [...] dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zuzurechnen ist.

Sachverhalt: Es wurde Einsicht in den Finanzstrafakt eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens beantragt. Der Antrag wurde abgewiesen, wobei der Abweisungsbescheid vom „Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen“ erlassen wurde - weder im Kopf noch im Spruch des Bescheids war ersichtlich, dass das Amt für Betrugsbekämpfung dabei „als Finanzstrafbehörde“ tätig wurde. In der Bescheidbegründung wurde auch die Rechtsgrundlage wiedergegeben.

Aus Anlass einer dagegen erhobenen Beschwerde hob das BFG den Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde auf. Begründend führte das BFG aus, dass zuständig für die Gewährung der Akteneinsicht nicht das „Amt für Betrugsbekämpfung“ schlechthin, sondern das „Amt für Bet...

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