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Bilanzdelikte und Geldwäscherei
Die Subsidiaritätsklausel des § 22 Abs 4 FinStrG
Die Regelung des § 22 Abs 4 FinStrG enthält eine Subsidiaritätsklausel. Demnach werden Bilanzdelikte bei ausschließlicher Begehung im Zusammenhang mit einer Abgabenhinterziehung verdrängt. Bestraft wird dann nur das Finanzvergehen. Bilanzdelikte können grundsätzlich Vortaten einer Geldwäscherei sein. Soweit nun daraus auch geldwäschefähige Vermögensbestandteile herrühren, könnte es durch deren Verdrängung letztlich dazu kommen, dass der Geldwäschereitatbestand ausgehebelt wird. Es würde dann nämlich keine geeignete Vortat (mehr) geben. Diese Auswirkungen der Subsidiaritätsklausel auf eine allfällige Geldwäschestrafbarkeit werden in diesem Beitrag analysiert.
1. Grundlegendes
Beim Geldwäschereitatbestand wird zwischen objektbezogener (vortatbezogener) und subjektbezogener (organisationsbezogener) Geldwäscherei unterschieden: Bei subjektbezogener Geldwäscherei müssen die „gewaschenen“ Vermögensbestandteile nur einer kriminellen Organisation (iSd § 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (iSd § 278b StGB) wirtschaftlich zuordenbar sein (vgl § 165 Abs 3 StGB). Ihre illegale (oder sogar legale) Herkunft bleibt somit unerheblich. Anderes gilt für die objektbezogene Geldwäscherei: Hier ist entscheidend, ob die Vermögensbestandteile aus...