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ZWF 2, März 2025, Seite 70

Die Verordnung zur Übertragung von Strafverfahren in der EU

Severin Glaser und Robert Kert

Am wurde die Verordnung (EU) 2024/3011 über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen, mit der erstmals auf Unionsebene Regelungen geschaffen werden, nach denen ein Mitgliedstaat ein Strafverfahren auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates übernehmen kann.

Ziel der Regelung ist es, dass der am besten geeignete Mitgliedstaat eine Straftat untersucht oder verfolgt. Dadurch sollen doppelte Strafverfahren und Straflosigkeit in solchen Fällen vermieden werden, in denen die Übergabe einer Person zur Strafverfolgung nach dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verzögert oder verweigert wird.

Um die Übertragung von Strafverfahren zu ermöglichen, legt die Verordnung Fälle fest, in denen der ersuchte Staat für die Zwecke der Verordnung die gerichtliche Zuständigkeit besitzt (Art 3). Die Zuständigkeit wird etwa in Fällen begründet, in denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt wird, der Großteil der Auswirkungen der Straftat oder ein wesentlicher Teil des Schadens im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates eingetreten oder im

S. 71ersuchten Staat bereits ein Strafverfahren gegen den Verdächtigen bzw Beschuldigten wege...

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