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Sicherstellung; Begründung von Verfügungsmacht; unkörperliche Sachen; Internet-Domains
ZWF 2025/16
(= RIS-Justiz RS0133580 [T2])
Dem Gesetzeswortlaut folgend ist Sicherstellung durch vorläufige Gewahrsamsbegründung (Verfügungsmacht) nur in Bezug auf Gegenstände, also bewegliche körperliche Sachen, zulässig. Nicht vorgesehen ist in § 109 Z 1 StPO somit, dass andere Vermögenswerte (als Gegenstände) in behördliche Verwahrung genommen werden. Steht die Sicherstellung eines anderen Vermögenswerts (als Gegenstände) in Rede, kommen nach § 109 Z 1 lit b StPO nur das Drittverbot oder das Verbot der Veräußerung oder Verpfändung in Betracht. Da es sich bei Internet-Domains nicht um Gegenstände iSd § 109 Z 1 lit a StPO handelt, sondern diese unkörperliche Sachen sind, scheidet eine Sicherstellung durch Begründung von Verfügungsmacht aus. Dies bedeutet, dass die Übertragung einer Domain durch Eintragung eines neuen Registranten und „Umleitung“ auf entsprechende Nameserver jedenfalls ausscheidet. Ebenso wenig räumt § 109 Z 1 lit b StPO die Befugnis ein, Internet-Domains auf Dritte zu übertragen.