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Geldwäscherei; alternatives Mischdelikt; kumulatives Mischdelikt; Subsumtionseinheit
ZWF 2025/15
(= RIS-Justiz RS0129615 [T1, T2, T3, T5])
Die Tathandlungen der Geldwäscherei innerhalb der Z 1 und 2 des § 165 Abs 1 StGB sind jeweils rechtlich gleichwertige Begehungsweisen und statuieren damit jeweils ein alternatives Mischdelikt. Anderes gilt aber im Verhältnis der Z 1 und 2 des Abs 1 leg cit zueinander: Da damit Begehungsformen von unterschiedlichem Sinn- und Wertgehalt normiert werden, sind sie als kumulatives Mischdelikt aufzufassen. Sie begründen demnach verschiedene strafbare Handlungen, die miteinander echt konkurrieren und deswegen auch nicht nach § 29 StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen sind.