Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufzählung von Beweismitteln; Entscheidungsbegründung; Mängelrüge
ZWF 2025/14
§§ 270 Abs 2 Z 5, 281 Abs 1 Z 5 Fall 4 StPO
(= RIS-Justiz RS0132828)
S. 69 Die nicht auf bestimmte Feststellungen bezogene bloße Aufzählung der in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel stellt keine Begründung, sondern nur das Referat des Protokollinhalts dar. Überhaupt bedeutet die Erwähnung eines Tatumstands in den Entscheidungsgründen noch nicht, dass dieser auch gewürdigt wurde. Der Beschwerdeführer kann eine derartige Urteilsbegründung mittels Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 Fall 4 StPO) bekämpfen.