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ZWF 2, März 2025, Seite 68

Nichtigkeitsgründe; bestimmte Bezeichnung; Vermeidung von Wiederholungen; prozessordnungskonformes Vorbringen

ZWF 2025/12

§ 281 Abs 1 StPO

(= RIS-Justiz RS0115902)

Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet. Der in der Beschwerdeschrift zu jedem Nichtigkeitsgrund verwendete Einleitungssatz „Die Vorbringen zu den anderen Nichtigkeitsgründen werden, um Wiederholungen zu vermeiden, auch zum Vorbringen hinsichtlich dieses Nichtigkeitsgrundes erhoben“ entspricht daher nicht der StPO.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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