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ZWF 2, März 2025, Seite 65

Zum Tatbestandsmerkmal des Vergabeverfahrens iSd § 168b StGB

Zugleich eine Besprechung von

Norbert Wess und Maximilian Raberger

Das Tatbild des § 168b Abs 1 StGB stellt ganz allgemein auf Vergabeverfahren ab. Neben Vergabeverfahren von „privaten“ Auftraggebern sind damit jedenfalls auch Vergabeverfahren iSd § 31 Abs 1 BVergG 2018 - darunter auch Direktvergaben - tatbestandsmäßig iSd § 168b Abs 1 StGB. Unter dem Aspekt des § 168b Abs 1 StGB ist nach Ansicht des OGH bedeutungslos, ob eine Direktvergabe im Weg eines Wettbewerbs oder ohne einen solchen durchgeführt wird. Werden die formalen Mindestanforderungen an ein Vergabeverfahren eingehalten, vermögen nach Ansicht des OGH Vorgänge im Vorfeld des Vergabeverfahrens oder (selbst: massive) Verstöße gegen zwingende vergaberechtliche Grundprinzipien nichts am Vorliegen von iSd § 168b StGB tatbestandsmäßigen Vergabeverfahren zu ändern.

1. Grundlegendes

Der mit der Kartellgesetznovelle 2002 im StGB geschaffene § 168 b StGB („Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren“) pönalisiert denjenigen, der bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen.

Vor allem aufgrund einiger in letzter Zeit geführter Strafverfahren - man denke etwa an das sogenannte „Baukartellverfahre...

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