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ÖBA 3, März 2025, Seite 228

Eröffnungsbeschluss und Rekursfrist

§ 1 FeiertagsruheG; §§ 74, 252, 257, 260 IO; §§ 125, 126, 419, 522 ZPO.

https://doi.org/10.47782/oeba202503022801

Nach § 257 Abs 2 IO treten dann, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die Zustellung unterblieben ist. Daher wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, uzw unabhängig davon, ob eine individuelle Zustellung erfolgt ist. Die Rekursfrist beträgt gem § 260 Abs 1 IO 14 Tage. Ihre Berechnung beginnt gem § 252 IO in Verbindung mit § 125 ZPO am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung; der Tag nach der Bekanntmachung ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist.

S. 229Aus der Begründung:

[1] Das ErstG eröffnete mit Beschluss vom das Konkursverfahren; der Beschluss wurde am selben Tag in die Insolvenzdatei eingetragen.

[2] Das RekG wies den am gegen die Konkurseröffnung erhobenen Rekurs der Schuldnerin als verspätet zurück, sprach aus, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands € 30.000 übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

[3] Der Revisionsrekurs der Schuldnerin beantragt (er...

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