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FX-Kredit: Keine Nichtigkeit des Geldwechselvertrags
https://doi.org/10.47782/oeba202503022701
Kannte der Kreditnehmer sowohl den ihm zur Verfügung gestellten Fremdwährungsbetrag in CHF als auch den Wechselkurs, war ihm klar, welchen um diesen Fremdwährungsbetrag als Kaufpreis (gerundeten) Euro-Betrag er erwerben wollte, und war er ferner über das zu verrechnende Konvertierungsentgelt informiert, so ändern allenfalls bestehende diesbezügliche Unklarheiten nichts daran, dass er sowohl um den zu erwerbenden Betrag in Euro als auch den dafür aufzuwendenden Kaufpreis in CHF und dementsprechend auch die angefallenen Spesen wusste. Transparenzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang daher nicht.
Aus der Begründung:
[1] Der Kl schloss am mit der Bekl einen FX-Kreditvertrag in CHF im Gegenwert von € 200.000,05 ab. Dieser Kredit wurde 2020 getilgt.
[2] Der Kreditvertrag enthält - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - folgende Bestimmung:
„1. Die B* stellte Ihnen einen FX-Kredit in CHF (CHF) mit der Möglichkeit, zum Zeitpunkt einer jeden Tranchenfälligkeit in Euro zu tauschen, auf Roll-over-Basis im Gegenwert von maximal 200.000 (in Worten ...) zur Verfügung. Die Umrechnung in die vereinbarte Währ...