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ÖBA 3, März 2025, Seite 226

Erlagsverfahren und Unterbrechung aufgrund eines Insolvenzverfahrens

§ 1425 ABGB; §§ 25, 42 AußStrG.

https://doi.org/10.47782/oeba202503022601

Nach der Rsp ist die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. Macht nur ein Erlagsgegner von seiner Rechtsmittelmöglichkeit Gebrauch, wird mit Ablauf der Rechtsmittelfrist der Annahmebeschluss gegenüber den übrigen Erlagsgegnern formell rechtskräftig. Auch eine Insolvenz über das Vermögen eines Erlagsgegners, die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eröffnet wurde, bewirkt keine Unterbrechung des Erlagsverfahrens.

Aus der Begründung:

[1] Das ErstG nahm nach § 1425 ABGB einen offenen Treuhandbetrag von € 490.000 aufgrund des Vorbringens der Erlegerin an, sie vermöge als Treuhänderin bei einer mehrseitigen Treuhand aus einem Liegenschaftskaufvertrag nicht zu klären, ob der am Treuhandkonto erliegende Kaufpreis an den Käufer (Ersterlagsgegner) oder die Verkäuferin (Zweiterlagsgegnerin) schuldbefreiend auszuzahlen sei.

[2] Das RekG gab dem nur vom Ersterlagsgegner erhobenen Rekurs gegen den Annahmebeschluss nicht Folge.

[3] Der ao Revisionrekurs des Ersterlagsgegners ist nicht zulässig.

[4] 1. Der Rechtsmittelwerber meint, die angefoc...

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