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Zur Aktivlegitimation des Leasingnehmers gegenüber dem Fahrzeughersteller (Umschalt-Software)
§§ 1295, 1297, 1298 ABGB; § 26 VKrG.
https://doi.org/10.47782/oeba202503022501
Ein Leasingnehmer ist aktivlegitimiert, wenn der Kaufvertrag nicht ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs für den Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrags diente, sondern zunächst ein zivilrechtlich voll wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem späteren Leasingnehmer geschlossen wurde und erst idF zur Finanzierung des Kaufpreises ein Leasingvertrag zustande kam. Ob der Käufer das Fahrzeug von Anfang an leasen wollte oder er es von der Leasinggeberin später zurückkauft, wirkt sich darauf nicht aus.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Der Kl schloss am mit einer Kfz-Händlerin einen Kaufvertrag über einen von der Bekl hergestellten VW Golf Sky BlueMotion Technology TDI um einen Kaufpreis von € 28.824; am erwarb er ergänzend ein Komfortpaket um € 197,15. Das Fahrzeug, das mit einem Dieselmotor Typ EA 189 Euro 5 der Bekl ausgerüstet ist, wurde dem Kl am übergeben.
[2] Am stellte der Kl an eine Finanzierungsgesellschaft einen Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrags über den Pkw zum Gesamtanschaffungswert von € 29.021,15, der am angenom...