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Simultanhypothek: Rechtzeitiger Antrag nachrangiger Berechtigter gemäß § 222 (Abs 3 und 4) EO
§§ 222, 234 EO; § 120 IO; § 477 ZPO.
https://doi.org/10.47782/oeba202503022301
Ersatzansprüche nach § 222 Abs 3 und 4 EO müssen spätestens in dieser Verteilungstagsatzung erhoben werden. Eine sofortige Verteilung ohne Verteilungstagsatzung ist unzulässig und begründet die Nichtigkeit des Verteilungsbeschlusses nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.
Aus der Begründung:
[1] 1.1. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zG bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO), was auch im Insolvenz- und im Exekutionsverfahren gilt (§ 252 IO; § 78 EO; RS0044101; RS0002321).
[2] 1.2. Eine Bestätigung einer E durch das RekG liegt dann vor, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten (RS0044215). Grundsätzlich kann von einem bestätigenden Beschluss nur dann gesprochen werden, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, uzw in dem Sinn, dass entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (RS0044215 [T3]). Hat das RekG den Rekurs zwar zurückgewiesen, den Rekurs aber auch inhaltlich behandelt und die behaupteten Rekursgründe geprüft sowie die R...