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Bürgschaft: FX-Kredit mit Erstreckungsklausel
https://doi.org/10.47782/oeba202503022201
Es trifft zwar zu, dass in Verbandsprozessen Erstreckungsklauseln („zur Sicherung aller Forderungen und Ansprüche aus diesem und zukünftigen Krediten“) als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB angesehen wurden, wenn damit ohne jede Obergrenze die Haftung für alle künftigen Forderungen der Bank auferlegt werden soll. Anderes gilt aber, wenn dem Pfandbesteller eine Kündigungsmöglichkeit unabhängig vom Bestehen offener Verbindlichkeiten eingeräumt wurde. In einem solchen Fall ist nämlich durch die Erstreckungsklausel keine gröbliche Benachteiligung des Pfandbestellers erkennbar, weil keine schrankenlose und letztlich unüberschaubare Haftung droht.
Aus der Begründung:
[1] 1. Es begründet keine erhebliche Rechtsfrage, dass das BerG die von den Kl behauptete Nichtigkeit der im FX-Kreditvertrag enthaltenen „Erstreckungsklausel“ („zur Sicherung aller Forderungen und Ansprüche aus diesem und zukünftigen Krediten“) verneinte:
[2] 1.1. Es trifft zwar zu, dass in Verbandsprozessen solche Erstreckungsklauseln als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB angesehen wurden, wenn damit ohne jede Obergrenze die Haftung für alle künftigen Forderungen...