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Kausalität und Prospekthaftung: Anscheinsbeweis
§§ 1295, 1298, 1299 ABGB; §§ 8, 11 KMG.
https://doi.org/10.47782/oeba202503021901
Ein Anscheinsbeweis kommt (auch) dem (durch Verletzung eines Schutzgesetzes) Geschädigten lediglich auf Beweisebene zugute und entbindet nicht davon, Vorbringen zur Kausalität zu erstatten. Der als Schädiger in Anspruch Genommene kann den Anscheinsbeweis dadurch entkräften, dass er die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft macht.
Aus der Begründung:
[1] Der Kl zeichnete im Juli 2018 ein Nachrangdarlehen über € 20.000 bei einer GmbH. Die Emission erfolgte auf Basis eines Kapitalmarktprospekts 2015, den die bekl Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prospektkontrollorin nach § 8 Abs 2 KMG (BGBl 1991/625 in der damals geltenden Fassung; im Folgenden: KMG) ebenso wie einen Nachtrag im Jahr 2018 im Auftrag der emittierenden GmbH kontrolliert und den Kontrollvermerk unterfertigt hatte. Über das Vermögen der Emittentin wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet.
[2] Der Kl war in der Vergangenheit selbst Finanzdienstleister und vertrieb im Rahmen dieser Tätigkeit auch Produkte der Emittentin. Er vertraute den Aussagen des Geschäftsführers der GmbH und w...