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Wirksamkeit einer Zinsgleitklausel: Maßgeblichkeit der faktischen Handhabung
https://doi.org/10.47782/oeba202503021401
Gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG müssen Preisgleitklauseln zweiseitig ausgestaltet sein, sodass der Unternehmer ggf auch den Preis herabzusetzen hat. Enthält der Klauselwortlaut eine Aufrundungsregelung, die sich stets nur zugunsten der Bank auswirkt, wurde die Rundung aber - entgegen dem Wortlaut - während der gesamten Vertragsbeziehung stets kaufmännisch durchgeführt (dh sowohl auf- als auch zugunsten des Kunden abgerundet), ist dies in einem Individualprozess - anders als im Verbandsprozess - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Klausel relevant. In solch einem Fall spricht diese praktische Handhabe dafür, dass die Klausel nach dem beidseitigen Geschäftswillen auch schon beim Vertragsabschluss keine § 6 Abs 1 Z 5 KSchG widersprechende einseitige Aufrundung ermöglichen sollte, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob der Wortlaut der Klausel eine Abrundung ausdrücklich ausschließt, weil der übereinstimmende Geschäftswille selbst dann relevant ist, wenn er sich nicht im Vertragstext niedergeschlagen hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Die klagenden Verbraucher und die bekl Bank schlossen 2002 einen Kreditvertrag ab, in dem sich die Bekl gegenüber d...