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Kein Sanierungsplan bei bloßer Stundung der Entlohnung des IV
§§ 109, 125, 149, 152a, 153 IO.
https://doi.org/10.47782/oeba202503020501
Gegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann ua jeder Beteiligte, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat, Rekurs erheben. Ein Insolvenzgläubiger ist jedenfalls Beteiligter.
Die Bestätigung eines Sanierungsplans ist zu versagen, wenn die Entlohnung des Insolvenzverwalters entgegen § 152a Abs 1 Z 1 IO iVm § 153 Z 2 IO weder gezahlt noch beim Insolvenzverwalter sichergestellt ist, sondern dieser vielmehr dem Schuldner die Bezahlung der rechtskräftig bestimmten Entlohnung gestundet und auf die Sicherstellung verzichtet hat.
Aus der Begründung:
[1] Über Antrag der Schuldnerin vom eröffnete das ErstG am selben Tag ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung und bestellte [eine] IV; die Anmeldungsfrist wurde mit bestimmt. Mit Beschluss vom ordnete das ErstG der IV gem § 88 Abs 1 IO einen aus zwei Kreditschutzverbänden und der FinProk bestehenden Gläubigerausschuss bei.
[2] Die durch die FinProk vertretene Republik Österreich meldete am Abgabenforderungen von € 797.025,45 als Insolvenzforderung (aufgrund vollstreckbaren Rückstandsausweises des FA für Großbetriebe vom über € 120.952,9...