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Neue OGH-Judikatur zu den Pflichten und zur Haftung des Aufsichtsrats
In einer vor Kurzem veröffentlichten Entscheidung hat sich der OGH detailliert mit den Aufgaben des Aufsichtsrats beschäftigt. Der Gerichtshof zeigt dabei auch auf, wie sich Pflichten des Aufsichtsrats von jenen des Vorstands abgrenzen. Werden diese Pflichten verletzt, trifft jedes Mitglied eine persönliche, unmittelbare und betraglich nicht beschränkte Haftung; auch strafrechtliche Konsequenzen können drohen.
1. Einleitung
Aufsichtsratsmitglieder, die schuldhaft ihre Pflichten verletzen, haften der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden persönlich und betraglich unbeschränkt. Die Frage, was aber nun die konkreten Pflichten von Mitgliedern des Aufsichtsrats sind, wird im AktG nicht im Detail definiert. Vielmehr verweist § 99 AktG schlichtweg auf die Sorgfaltspflichten des Vorstands. Diese sind aber ebenso allgemein gehalten, weil § 84 AktG nur festlegt, dass die „Geschäftsleitung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden hat“.
Da die Mitglieder des Aufsichtsrats, wie auch der OGH betont, aber keine „Supergeschäftsführer“ sind, müssen für sie klarerweise andere Maßstäbe gelten als für die operativ handelnden Geschäftsleiter. Hier kommt den Gerichten eine besond...