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AR aktuell 1, Februar 2025, Seite 15

Zur Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Johannes Peter Gruber

Die K-Bank hatte im Rahmen der weltweiten Finanzkrise des Jahres 2008 durch Swap-Geschäfte Verluste in Höhe von rund 150 Mio € erlitten. Sie versucht seither, ihre Aufsichtsratsmitglieder zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Versuche blieben - zumindest bisher - erfolglos. Der OGH hat die Abweisung der Schadenersatzklage der Bank jetzt zum Anlass genommen, die Grundsätze zur Haftung der Aufsichtsratsmitglieder zusammenzufassen. Diese Zusammenfassung ist deshalb besonders bemerkenswert, weil es bisher nur sehr wenige Entscheidungen zur Haftung der Aufsichtsratsmitglieder gab.

1. Die K-Bank

Österreichische Bank. Die K-Bank mit Sitz in Wien hat drei ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrats auf Schadenersatz in Höhe von 30 Mio € und zwei weitere Mitglieder auf Schadenersatz in Höhe von 20 Mio € geklagt. Eine französische Bank hatte als Gesellschafterin die drei Mitglieder entsandt, die weiteren zwei eine österreichische Bank, ebenfalls als Gesellschafterin.

Schadenersatzklage. Die K-Bank brachte vor, ihr Vorstand habe zumindest 2008, dem Jahr der internationalen Finanzkrise, Swap-Geschäfte mit einem Auftragswert von rund 2,5 Mrd € abgeschlossen. Durch diese Geschäfte sei der K-Bank ein Schaden...

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