1 x 1 der Personalverrechnung 2025
8. Aufl. 2025
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S. 598. Lohnsteuer (Grundlagen)
8.1. Arbeitnehmer im Steuerrecht
Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, wozu auch Bezüge aus einem Dienstverhältnis gehören. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn auszahlt.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Daraus lassen sich folgende Kriterien für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ableiten:
Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber,
organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers,
kein Unternehmerwagnis.
Entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist nicht die vertragliche Gestaltung, sondern die tatsächlich gelebten Verhältnisse.
Dabei sprechen folgende Indizien für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses:
vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel und Arbeitskleidung,
vom Auftraggeber vorgegebene Arbeitszeit und vorgegebene Arbeitsort,
Entlohnung, die weitgehend erfolgsunabhängig ist,
Entlohnung auch bei Arbeitsverhinderung (wie Krankheit oder Urlaub),
keine Haftung des Arbeitnehmers,
persönliche Arbeitsverpflichtung (keine Vertretungsmöglichkeit und keine Heranziehung von Hilfskräften).
S. 60Ein Dienstverhältnis ist auch dann anzunehmen, wenn eine Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich beteiligt ist, mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit alle Merkmale eines Dienstverhältnisses erfüllt.
Eine Person ist dann nicht wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft bis 25 % beträgt.
8.2. Berechnung der Lohnsteuer
Um zur Lohnsteuerbemessungsgrundlage zu kommen, sind vom Monatslohn/Monatsgehalt folgende Posten abzuziehen:
Sozialversicherungsbeiträge,
Pendlerpauschale,
Werbungskosten (zumindest die Pauschale von EUR 132 pro Jahr) (Wert für 2025),
Sonderausgaben (zumindest die Pauschale von EUR 60 pro Jahr) (Wert für 2025),
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Interessenvertretung wie Arbeiterkammerumlage,
Wohnbauförderungsbeitrag,
Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden,
außergewöhnliche Belastungen.
Die Lohnsteuer wird dann durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes auf das hochgerechnete Jahreseinkommen ermittelt. Von dem unter Anwendung der Lohnsteuer errechneten Betrag sind die Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
Familienbonus Plus,
Alleinverdienerabsetzbetrag,
Alleinerzieherabsetzbetrag,
Unterhaltsabsetzbetrag,
Verkehrsabsetzbetrag,
Pensionistenabsetzbetrag,
Pendlereuro.
8.3. Der Familienbonus Plus
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des S. 61Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus zu.
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag.
Der Familienbonus beträgt für das Kind, das sich ständig in Österreich aufhält, monatlich:
EUR 166,68 (Wert für 2025) bis zu dem Monat, in dem das Kind den 18. Geburtstag hat, und
EUR 58,34 (Wert für 2025) ab dem Monat nach dem 18. Geburtstag, solange für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird.
Der Familienbonus Plus kann für jedes Kind gesondert entweder von einem der beiden Anspruchsberechtigten zur Gänze oder jeweils zur Hälfte beantragt werden. Die Entscheidung, ob einer der beiden den ganzen Familienbonus Plus oder beide jeweils die Hälfte in Anspruch nehmen, kann bei gleichbleibenden Verhältnissen nur für das ganze Kalenderjahr einheitlich getroffen werden.
Die Steuerpflichtigen A und B leben das ganze Jahr mit ihrem zehnjährigen Kind in aufrechter Ehe in Österreich. A bezieht das gesamte Kalenderjahr Familienbeihilfe für das Kind. Welche Möglichkeiten haben A und B, den Familienbonus Plus zu beantragen?
Lösung
A + B haben folgende Möglichkeiten, den Familienbonus zu beantragen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Möglichkeit 1: | A beantragt den vollen Familienbonus Plus (12 × EUR 166, 68) = EUR 2.000,16 und B beantragt keinen Familienbonus Plus. |
Möglichkeit 2: | B beantragt den vollen Familienbonus Plus (12 × EUR 166, 68) = EUR 2.000,16 und A beantragt keinen Familienbonus Plus. |
Möglichkeit 3: | A und B beantragen jeweils die Hälfte: (12 × EUR 83,34) = EUR 1.000,08. |
Der Familienbonus Plus steht auch für Kinder von getrennt lebenden Eltern zu. Dabei wird der Familienbonus Plus aufgeteilt. In diesem Fall können ihn der Familienbeihilfeberechtigte und die Person, die für das Kind Unterhalt zahlt, in Anspruch nehmen.
Das heißt, eine der beiden Personen kann entweder den vollen Familienbonus für das Kind beziehen oder der Betrag wird zwischen Familienbeihilfenbezieher und Unterhaltszahler aufgeteilt.
Die Steuerpflichtigen A und B haben ein zehnjähriges Kind und leben getrennt. Das Kind lebt bei A und A bezieht das gesamte Kalenderjahr die Familienbeihilfe für das Kind. B leistet nur unregelmäßig den gesetzlichen Unterhalt, weshalb nur für vier Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
S. 62Lösung
A steht daher für acht Monate der volle Familienbonus Plus zu. Der für vier Monate zustehende Familienbonus Plus kann zwischen A und B aufgeteilt oder von einem der beiden zur Gänze beantragt werden.
Wenn A einen neuen Partner C hat, mit dem A verheiratet ist oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt, kann der Familienbonus Plus für jene acht Monate, für die A der Familienbonus Plus zur Gänze zusteht, auch von C beantragt oder zwischen A und C je zur Hälfte aufgeteilt werden.
Auf den Familienbonus Plus kann für jedes einzelne Kind nachträglich verzichtet werden, indem der Antrag formlos zurückgezogen wird. Es ist ausschließlich das Zurückziehen des Antrags, nicht jedoch dessen inhaltliche Abänderung möglich. Das Zurückziehen stellt ein rückwirkendes Ereignis dar.
Durch das Zurückziehen wird die Möglichkeit geschaffen, dass der andere Anspruchsberechtigte den ganzen Familienbonus Plus für das betreffende Jahr beantragen kann, sofern dieser noch nicht den ganzen Familienbonus Plus beantragt hat. Liegt vom anderen Anspruchsberechtigten bereits ein Antrag auf den ganzen Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung vor, ist dieser von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Zurückziehen des Antrags auf den Familienbonus Plus ist maximal bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich.
Eine Arbeitnehmerin beantragt für das Kalenderjahr 2019 den halben Familienbonus Plus (50 %) für ein Kind. Sie ist teilzeitbeschäftigt und der Familienbonus Plus wirkt sich steuerlich bei ihr nicht aus, da ihr Einkommen unter EUR 11.000 liegt und demnach keine Einkommensteuer anfällt.
Der Einkommensteuerbescheid von A für 2019 erwächst in Rechtskraft. Im Jahr 2023 will ihr Ehepartner seine Arbeitnehmerveranlagung für 2019 durchführen.
Lösung
Wenn die Arbeitnehmerin nicht auf den Familienbonus Plus verzichtet, steht dem Ehepartner nur der halbe Familienbonus Plus (50 %) zu.
Sie zieht daher im Jahr 2023 ihren Antrag auf den halben Familienbonus Plus für das Jahr 2019 zurück. Das stellt ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO dar, der Einkommensteuerbescheid 2019 von A wird diesbezüglich abgeändert und ihr Partner B kann in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 den ganzen Familienbonus Plus (100 %) beantragen.
(Entnommen LStR Rz 770b)
8.4. Absetzbeträge
Absetzbeträge werden von der berechneten Einkommensteuer (Lohnsteuer) abgezogen und reduzieren die Steuerschuld. Im Gegensatz dazu reduzieren Freibeträge die Bemessungsgrundlage und wirken nur anteilig reduzierend auf die Steuerschuld.
S. 638.4.1. Alleinverdienerabsetzbetrag
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
verheiratet oder eingetragener Partner ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt lebt oder
mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft lebt oder
in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft lebt und
der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens EUR 7.284 (Wert für 2025) Kalenderjahr bezieht.
Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht.
Steuerpflichtigen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
Der Bezug einer ausländischen Familienbeihilfe ist hingegen nicht ausreichend.
Eine Lebensgemeinschaft wird im Juni mit Beziehen der gemeinsamen Wohnung begründet. Am 30.6. kommt ein Kind zur Welt (Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ab Juni).
Lösung
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn die Lebensgemeinschaft mit Kind bis zum 31.12. besteht.
Eine Ehe besteht während des gesamten Kalenderjahres. Im August kommt ein Kind zur Welt (Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ab August).
Lösung
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nicht zu.
Der Absetzbetrag beträgt jährlich (Werte für 2025)
bei einem Kind EUR 601,
bei zwei Kindern EUR 813,
für jedes weitere Kind EUR 268.
Die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages kann bereits bei der monatlichen Lohnverrechnung oder im Veranlagungsverfahren erfolgen.
8.4.2. Alleinerzieherabsetzbetrag
Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher ist eine Person, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt (zB ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend).
Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht.
Steuerpflichtigen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
Der Bezug einer ausländischen Familienbeihilfe ist hingegen nicht ausreichend.
Eine Lebensgemeinschaft wird im Juni mit Beziehen der gemeinsamen Wohnung begründet. Am 30.6. kommt ein Kind zur Welt (Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ab Juni).
Lösung
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn die Lebensgemeinschaft mit Kind bis zum 31.12. besteht.
Eine Ehe besteht während des gesamten Kalenderjahres. Im August kommt ein Kind zur Welt (Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ab August).
Lösung
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nicht zu.
Der Absetzbetrag beträgt jährlich (Werte für 2025)
bei einem Kind EUR 601,
bei zwei Kindern EUR 813,
für jedes weitere Kind EUR 268.
Die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages kann bereits bei der monatlichen Lohnverrechnung oder im Veranlagungsverfahren erfolgen.
8.4.3. Unterhaltsabsetzbetrag
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht einem Steuerpflichtigen zu, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, wenn
sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und
das Kind nicht seinem Haushalt angehört und
für das Kind weder ihm noch seinem nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Der Absetzbetrag beträgt jährlich (Werte für 2025):
bei einem Kind EUR 37,
bei zwei Kindern EUR 55,
für jedes weitere Kind jeweils EUR 73.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht erstmalig für den Kalendermonat zu, für den Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wird. Die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages erfolgt im Veranlagungsverfahren.
Für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
8.4.4. Verkehrsabsetzbetrag
Ein Verkehrsabsetzbetrag von jährlich EUR 487 (Wert für 2025) steht allen Arbeitnehmern zu, die Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis beziehen, und zwar auch dann, wenn sie nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Dieser Absetzbetrag deckt den normalen Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab.
Über den Normalfall hinaus werden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch das Pendlerpauschale berücksichtigt.
Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag von EUR 838 (Wert für 2025) steht zu, wenn Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht und das Einkommen nicht höher als EUR 14.812 (Wert für 2025) im Jahr ist.
S. 66Bei Einkommen zwischen EUR 14.812 (Wert für 2025) und EUR 15.782 (Wert für 2025) wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von EUR 487 (Wert für 2025) eingeschliffen.
Arbeitnehmer erhalten bis zu bestimmten Einkommensgrenzen einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag.
8.4.4.1. Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
Der Zuschlag beträgt bis zu einem Einkommen von EUR 19.424 (Wert für 2025) im Kalenderjahr EUR 790 (Wert 2025).
Bei einem Einkommen zwischen EUR 19.424 (Wert für 2025) und EUR 29.743 (Wert für 2025) vermindert sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend.
Ab einem Einkommen von EUR 29.743 (Wert für 2025) steht kein Zuschlag mehr zu.
Der Verkehrsabsetzbetrag schließt den Pensionistenabsetzbetrag aus.
8.4.5. Pensionistenabsetzbetrag
Für Pensionisten tritt an die Stelle des Verkehrsabsetzbetrages ein Pensionistenabsetzbetrag bis zu EUR 1.002 (Wert für 2025).
Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von EUR 21.245 (Wert für 2025) und EUR 30.957 (Wert für 2025).
8.4.5.1. Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt bei laufenden Pensionseinkünften des Steuerpflichtigen bis EUR 24.196 (Wert für 2025) im Kalenderjahr bis zu EUR 1.476 (Wert für 2025).
Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens EUR 2.545 (Wert für 2025) jährlich erzielt und der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
S. 67Bei laufendem Pensionseinkommen zwischen EUR 24.196 (Wert für 2025) und EUR 30.957 (Wert für 2025) vermindert sich der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend.
Bei laufenden Pensionseinkommen ab EUR 30.957 (Wert für 2025) steht kein Zuschlag mehr zu.
8.4.6. Kinderabsetzbetrag
Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich EUR 70,90 (Wert für 2025) für jedes Kind zu.
8.4.7. Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag
Anspruch auf den Kinderzuschlag haben Personen, denen ein Kinderabsetzbetrag für ein Kind gewährt wird, das noch nicht 18 Jahre alt ist. Da der Kinderabsetzbetrag mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht der Zuschlag der Person zu, der die Familienbeihilfe für das Kind ausbezahlt wird. Es ist kein Antrag erforderlich.
Der Kinderzuschlag beträgt ab 2025 EUR 60 pro Kalendermonat.
Der Zuschlag ist an den Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag geknüpft und steht dann zu, wenn betriebliche Einkünfte und/oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Alleinverdienenden bzw Alleinerziehenden den Einkünftehöchstbetrag von EUR 25.725 (Wert für 2025) nicht überschreitet.
Der Kinderzuschlag steht jeweils für einen Zeitraum von zwölf Monaten, nämlich von Juli bis Juni des Folgejahres zu (Anspruchszeitraum), wenn sich aus einer rechtskräftigen Einkommensteuerveranlagung des vorhergehenden Kalenderjahrs ergibt, dass die Voraussetzungen vorliegen (Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und Nichtüberschreiten des Einkünftehöchstbetrages).
Liegt bis Ende Juni des aktuellen Jahres ein anspruchsbegründender rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr vor, wird der Zuschlag für die Monate Juli bis Juni des Folgejahres monatlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr erst nach Juni vor, erfolgt für die unberücksichtigten Monate des Anspruchszeitraumes eine Nachzahlung.
Ein zu Unrecht gewährter Kinderzuschlag wird zurückgefordert.
S. 688.4.8. Pendlereuro
Besteht Anspruch auf das Pendlerpauschale, dann steht zusätzlich ein Pendlereuro zu.
Ein Pendlereuro ist ein Absetzbetrag und beträgt jährlich EUR 2 pro km der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Die Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte beträgt 20 km (kleines Pendlerpauschale). Der Arbeitnehmer A fährt diese Wegstrecke viermal monatlich.
Lösung
Es steht das aliquote kleine Pendlerpauschale (ein Drittel des Freibetrages) für eine Wegstrecke von 20-40 km zu. Weiters steht ein aliquoter Pendlereuro (ein Drittel des Absetzbetrages) zu.
Pendlerpauschale: EUR 696 / 12 (Monate) / 3 = EUR 19,33
Pendlereuro: EUR 40 (20 km - „einfache Fahrtstrecke“ × EUR 2) / 12 (Monate) / 3 = EUR 1,11
8.5. Einkommensteuertarif ab
Ab wurde die kalte Progression durch das Teuerungs-Entlastungspaket abgeschafft. Damit ergeben sich zukünftig jährliche Anpassungen des Einkommensteuertarifs und der Lohnsteuertabellen.
Für 2025 ergeben sich aufgrund der kalten Progression folgende Werte:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahreseinkommen in EUR | Einkommensteuer in % |
bis EUR 13.308 | 0 |
mehr als EUR 13.308 bis EUR 21.617 | 20 |
mehr als EUR 21.617 bis EUR 35.836 | 30 |
mehr als EUR 35.836 bis EUR 69.166 | 40 |
mehr als EUR 69.166 bis EUR 103.072 | 48 |
mehr als EUR 103.072 bis EUR 1 Mio | 50 |
mehr als EUR 1 Mio | 55 |
Die Lohnsteuer für laufende Bezüge wird anhand der sog Effektiv-Tarif-Lohnsteuertabellen ermittelt. In diese Tabellen sind der Familienbonus Plus, die Alleinverdienerabsetzbeträge bzw Alleinerzieherabsetzbeträge eingearbeitet und beziehen sich entweder auf den Monat oder auf den Tag.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 69Monatslohnsteuertabelle Arbeitnehmer 2025 | |||||||||
Absetzbeträge | |||||||||
Abzug mit Familienbonus Plus: Kinder bis zum 18. Geburtstag | Abzug mit Familienbonus Plus: Kinder nach dem 18. Geburtstag | Abzug mit Alleinverdiener- oder Alleinerzieher-Absetzbetrag | |||||||
Monatslohn bis (in EUR) | Grenz- steuersatz in % | Abzug ohne Familienbonus, ohne AV/AE | Ganz | Halb | ganz | halb | 1 Kind | 2 Kinder | für jedes weitere Kind |
1.120,00 | 0 | - | - | - | |||||
1.812,42 | 20 | 224,00 | 166,68 | 83,34 | 58,34 | 29,17 | 50,08 | 67,75 | +22,33 |
2.997,33 | 30 | 405,24 | 166,68 | 83,34 | 58,34 | 29,17 | 50,08 | 67,75 | +22,33 |
5.774,83 | 40 | 704,98 | 166,68 | 83,34 | 58,34 | 29,17 | 50,08 | 67,75 | +22,33 |
8.600,33 | 48 | 1.166,96 | 166,68 | 83,34 | 58,34 | 29,17 | 50,08 | 67,75 | +22,33 |
83.344,33 | 50 | 1.338,97 | 166,68 | 83,34 | 58,34 | 29,17 | 50,08 | 67,75 | +22,33 |
darüber | 55 | 5.506,19 | 166,68 | 83,34 | 58,34 | 29,17 | 50,08 | 67,75 | +22,33 |
Monatslohn = Bruttobezug abzüglich SV-Beiträge und Freibeträge, jedoch vor Abzug des Werbungskostenpauschales (EUR 132 pro Jahr.) Der Familienbonus Plus ist als erster Absetzbetrag bis maximal null abzuziehen.
Der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von EUR 487 jährlich (Wert für 2025) ist zusätzlich zu berücksichtigen und beträgt monatlich EUR 40,58 (Wert für 2025).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tageslohnsteuertabelle Arbeitnehmer 2025 | |||||||||
Absetzbeträge | |||||||||
Abzug mit Familienbonus Plus: Kinder bis zum 18. Geburtstag | Abzug mit Familienbonus Plus: Kinder nach dem 18. Geburtstag | Abzug mit Alleinverdiener- oder Alleinerzieher-Absetzbetrag | |||||||
Tageslohn bis (in EUR) | Grenzsteuersatz in % | Abzug ohne Familienbonus, ohne AV/AE | Ganz | halb | ganz | halb | 1 Kind | 2 Kinder | für jedes weitere Kind |
37,33 | 0 | - | - | - | |||||
60,41 | 20 | 7,467 | 5,556 | 2,778 | 1,945 | 0,972 | 1,669 | 2,258 | +0,744 |
99,91 | 30 | 13,508 | 5,556 | 2,778 | 1,945 | 0,972 | 1,669 | 2,258 | +0,744 |
192,49 | 40 | 23,499 | 5,556 | 2,778 | 1,945 | 0,972 | 1,669 | 2,258 | +0,744 |
286,68 | 48 | 38,899 | 5,556 | 2,778 | 1,945 | 0,972 | 1,669 | 2,258 | +0,744 |
2.778,14 | 50 | 44,632 | 5,556 | 2,778 | 1,945 | 0,972 | 1,669 | 2,258 | +0,744 |
Darüber | 55 | 183,540 | 5,556 | 2,778 | 1,945 | 0,972 | 1,669 | 2,258 | +0,744 |
Der Tageslohn = siehe Monatslohn dividiert durch 30.
Ein Dienstnehmer erhält im Jänner 2025 einen Bruttomonatsbezug in Höhe von EUR 2.600. Der Dienstnehmer ist Mitglied der Arbeiterkammer und es fällt der Wohnbauförderungsbeitrag an. Es ist kein Familienbonus, kein Alleinverdienerabsetzbetrag und kein Alleinerzieherabsetzbetrag zu berücksichtigen. Der Dienstgeber ist nicht Mitglied der Wirtschaftskammer, daher fällt kein Zuschlag zum DB an.
Der Firmensitz ist nicht in Wien, daher fällt keine U-Bahn Abgabe an.
Wie hoch ist der laufende Nettobezug? Wie hoch sind die Lohnnebenkosten?
Lösung
Die Sozialversicherung des Dienstnehmers mit Wohnbauförderungsbeitrag und Arbeiterkammerumlage beträgt 18,07 %.
Sozialversicherungspflichtig Dienstnehmeranteil ist der gesamte Bruttolohn: EUR 2.600 × 18,07 % = EUR 469,82
Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer (Bruttolohn abzüglich Sozialversicherung): EUR 2.600 - EUR 469,82 = EUR 2.130,18
Lohnsteuer: EUR 2.130,18 × 30 % - EUR 405,24 = EUR 233,81
Auszahlungsbetrag: EUR 2.600 - EUR 469,82 - EUR 233,81 = EUR 1.896,37
Die Lohnnebenkosten betragen
Sozialversicherungspflichtig Dienstgeberanteil ist der gesamte Bruttolohn: EUR 2.600 × 20,98 % = EUR 545,48
Mitarbeitervorsorgebeitrag: EUR 2600 × 1,53 % = EUR 39,78
Kommunalsteuer: EUR 2.600 × 3 % = EUR 78
Dienstgeberbeitrag: EUR 2.600 × 3,7 % = EUR 96,20,
8.6. Kindermehrbetrag
Anspruch auf den Kindermehrbetrag besteht, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und eine errechnete Tarifsteuer unter EUR 700 (Wert für 2025) vorliegt.
Erzielen in einer (Ehe)Partnerschaft beide Partner Einkünfte, steht der Kindermehrbetrag zu, wenn die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als EUR 700 beträgt. Der Kindermehrbetrag steht in diesen Fällen nur einmal pro Kind der familienbeihilfenberechtigten Person zu.
Der Betrag von 700 Euro kommt bei einem Kind zur Anwendung und erhöht sich für jedes weitere Kind um den Betrag von 700 Euro.
Der Kindermehrbetrag steht nicht für Kinder in Drittstaaten zu.
Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag sind:
der Steuerpflichtige erzielt zumindest 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte, dh Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit oder
er hat ganzjährig Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezogen.
Eine nichtselbständige Alleinerzieherin bezieht für ein in Österreich lebendes Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe. Ihre Tarifsteuer vor Berücksichtigung des Familienbonus Plus und sonstiger Absetzbeträge beträgt EUR 150.
Lösung
Der Steuerpflichtigen steht ein Kindermehrbetrag von EUR 550 zu. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen EUR 700 und der Steuer in Höhe von 150 Euro. (Entnommen LStR Rz 810a)
Die für Kinder, die sich ständig in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, ursprünglich vorgesehene Indexierung der familienbezogenen Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Kindermehrbetrag, Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag) anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten für Kinder entspricht nicht dem EU-Recht und wurde daher aufgehoben.
8.7. Pendlerpauschale
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.
Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales nur dann zu, wenn
entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst („kleines Pendlerpauschale“) und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist oder
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt („großes Pendlerpauschale“).
Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenauto zur Verfügung gestellt, führt dies zum Ausschluss des Pendlerpauschales. Auch wenn der Arbeitnehmer einen Kostenbeitrag für die Nutzung des Firmenautos leistet und dadurch der Sachbezug vermindert wird, steht dem Arbeitnehmer kein Pendlerpauschale zu (siehe Kostenbeiträge des Arbeitnehmers).
S. 72Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale steht auch ein Pendlereuro zu. Die Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln liegt in folgenden Fällen vor:
tatsächliche Unmöglichkeit: Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB Nachtarbeit) verkehrt.
Behinderung: Das große Pendlerpauschale steht zu bei Vorliegen eines Ausweises gemäß § 29b StVO oder wegen Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit bzw wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung oder wegen Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer wegen Behinderung.
lange Anfahrtszeit: Bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar; bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar; übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten, nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro km der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
Ist die Entfernung bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Entfernung.
Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel und Wartezeiten.
Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz für die Berechnung des Pendlerpauschales maßgeblich. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Wegstrecke auch tatsächlich zurückgelegt wird.
S. 73Im Kalendermonat kann für die Berechnung des Pendlerpauschales nur ein Wohnsitz zugrunde gelegt werden. Liegen die Voraussetzungen für einen Familienwohnsitz nicht vor, so ist stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich.
Ein Familienwohnsitz liegt dort, wo
ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
ein alleinstehender Steuerpflichtiger
seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat.
Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht.
Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer Person oder mehrere Personen, die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen keine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.
Das volle Pendlerpauschale steht dem Arbeitnehmer monatlich zu, wenn der Arbeitnehmer zumindest elf Tage von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt: Das kleine Pendlerpauschale beträgt:
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Fahrtstrecke | Jährlicher Freibetrag in EUR | Monatlicher Freibetrag in EUR |
mehr als 20-40 km | 696 | 58 |
mehr als 40-60 km | 1.356 | 113 |
mehr als 60 km | 2.016 | 168 |
Das große Pendlerpauschale beträgt:
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Fahrtstrecke | Jährlicher Freibetrag in EUR | Monatlicher Freibetrag in EUR |
2-20 km | 372 | 31 |
mehr als 20-40 km | 1.476 | 123 |
mehr als 40-60 km | 2.568 | 214 |
mehr als 60 km | 3.672 | 306 |
S. 74Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale steht auch ein Pendlereuro zu.
Ein volles Pendlerpauschale steht im betreffenden Ausmaß dann zu, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Legt der Arbeitnehmer diese einfache Fahrtstrecke an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu. Legt der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.
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Anzahl der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte pro Kalendermonat | Pendlerpauschale steht in folgendem Ausmaß zu |
1-3 | kein Anspruch |
4-7 | 1/3 |
8-10 | 2/3 |
ab 11 | voller Anspruch |
Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage, für Krankenstandstage und für Urlaubstage zu berücksichtigen. Steht daher das Pendlerpauschale im Regelfall zu, tritt durch derartige Zeiträume keine Änderung ein.
Lediglich bei ganzjährigem Krankenstand liegt während des gesamten Kalenderjahres kein Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, sodass ganzjährig kein Pendlerpauschale zusteht.
Bei einer Karenz jeglicher Art (einschließlich Zeiträume mit Beschäftigungsverbot) liegt kein Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, sodass eine pauschale Abgeltung eines derartigen Aufwandes im Wege des Pendlerpauschales nicht in Betracht kommt. Erfolgt während einer Karenzierung eine Beschäftigung, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund dieser Beschäftigung ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale gegeben sein.
Ein Dienstverhältnis beginnt am , die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 25 km. In diesem Monat ist an den sechs Arbeitstagen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels bei der Hin- und Rückfahrt zumutbar.
S. 75Lösung
Da die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist, steht das kleine Pendlerpauschale zu. Der Monat umfasst an sechs Tagen Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Daher seht das kleine Pendlerpauschale in diesem Kalendermonat zu einem Drittel zu.
Unter Berücksichtigung der speziellen Hochrechnungsvorschrift aus den Lohnsteuerrichtlinien sind pro Jahr von 360 Lohnsteuertagen auszugehen. Daher lautet die Berechnung wie folgt:
EUR 696 × 1/3 = EUR 232
EUR 232 / 360 (Tage) × 6 (Tage vom 25.4. bis 30.4.) = EUR 3,87
Fahrtkostenersätze des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit solchen Fahrten verbundene Aufwendungen werden durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie das Pendlerpauschale berücksichtigt.
Fahrtkostenersätze im Zusammenhang mit Dienstreisen sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie das steuerfreie Taggeld und steuerfreie Nächtigungsgeld für Dienstreisen übersteigen. Die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr stellt keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß (maximal drei Drittel) zu. Der Pendlereuro ist dabei im entsprechenden Ausmaß zu berücksichtigen.
8.8. Öffi-Ticket
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört nicht: „die Übernahme der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Kosten einer solchen Karte zumindest teilweise übernimmt.“
Die Kosten des Öffi-Tickets sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben und verursachen keine Sozialversicherungspflicht und keine Lohnnebenkosten (kein DB, kein DZ, keine KommSt).
Die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel, soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind, stellen Betriebsausgaben dar.
Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.
Die einzige Voraussetzung ist, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Karte auch für den betrieblichen Zweck verwendet wird.
Die Begünstigung steht auch zu, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten des Öffi-Tickets übernimmt oder diese (teilweise) Kostenübernahme im Rahmen der monatlichen Gehaltsauszahlung erfolgt.
8.8.1. Ticketart
Die Begünstigung des Öffi-Tickets gilt unabhängig von der Ticketart (Netzkarte, Streckenkarte, Klimaticket, ÖsterreichCard der ÖBB etc) und muss den Arbeitnehmer jedenfalls zu Fahrten entweder am Wohnort oder am Arbeitsort berechtigen.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte nicht steuerbar zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten nicht steuerbar ersetzen. Der Vorteil des Arbeitnehmers bei Kostenübernahme für bestimmte Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.
Einzelfahrscheine und Tageskarten sind nicht von der Begünstigung umfasst.
Die Begünstigung des Tickets ist nicht auf die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingeschränkt.
Es ist möglich, dass das Öffi-Ticket nur am Wohnort oder nur am Arbeitsort gültig ist.
8.8.2. Verhältnis Pendlerpauschale - Öffi-Ticket ab 2023
Die Begünstigung kommt unabhängig davon zur Anwendung, wer das Ticket kauft. Es kann
S. 77der Arbeitgeber das Öffi-Ticket kaufen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen (mit oder ohne Kostenbeitrag des Arbeitnehmers) oder
der Arbeitnehmer das Öffi-Ticket kaufen und der Arbeitgeber ersetzt dem Arbeitnehmer die Kosten des Tickets ganz oder teilweise.
Das Öffi-Ticket darf grundsätzlich auch übertragbar oder beispielsweise auch eine Familienkarte sein, wenn dafür allerdings Zusatzkosten anfallen, sind nur jene Kosten begünstigt, die nur für den Arbeitnehmer selbst bzw für eine nicht übertragbare Karte zu leisten wären.
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers zum Öffi-Ticket sind grundsätzlich dem Anteil der Privatnutzung des Öffi-Tickets zuzuordnen und sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte unentgeltlich zur Verfügung oder übernimmt er einen Kostenanteil des Tickets, ist das Pendlerpauschale zuerst so zu berechnen, als ob keine Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets stattfände.
Vorgangsweise bei der Berechnung
Es ist also die gesamte Strecke Wohnung-Arbeitsstätte zu berücksichtigen und das Pendlerpauschale ist über eine entsprechende Abfrage im Pendlerrechner zu ermitteln.
Von diesem errechneten Pendlerpauschale ist jener Betrag, der vom Arbeitgeber als Öffi-Ticket zugewendet wird, abzuziehen. Der Wert eines für mehrere Monate gültigen Tickets ist dabei gleichmäßig auf die Monate der Gültigkeit zu verteilen. Dies kann auch dazu führen, dass ein Öffi-Ticket in mehreren Veranlagungsjahren zu einer Reduktion des Pendlerpauschales führt.
Kürzt ein vom Arbeitgeber zugewendetes Öffi-Ticket das Pendlerpauschale auf null, bleibt der Anspruch auf den (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag bestehen.
Auch der Anspruch auf den Pendlereuro bleibt von dieser Kürzung unberührt.
A pendelt von ihrem Wohnort Mattersburg an 19 Arbeitstagen zu ihrer Arbeitsstätte in Wien; es steht A laut Pendlerrechner ein kleines Pendlerpauschale in Höhe von EUR 2.016 pro Jahr bzw EUR 168 EUR pro Monat zu.
Der Pendlereuro pro Jahr ist EUR 142 EUR.
Variante A: Der Arbeitgeber wendet pro Jahr die Kosten einer Wiener Jahreskarte im Wert von EUR 365 dem Dienstnehmer zu.
Lösung
Der Arbeitgeber berücksichtigt das Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung; mit der Übernahme der Kosten des Wiener Jahrestickets ist ab Jänner 1/12 der Jahreskarte zur berücksichtigen: EUR 365 : 12 = EUR 30,42.
S. 78Vom monatlichen Pendlerpauschale von EUR 168 ist EUR 30,42 abzuziehen. Somit erhält A monatlich 137,58 Euro an Pendlerpauschale.
Der Pendlereuro steht für die gesamte Strecke ungekürzt zu.
(Entnommen LStR Rz 271a)
A pendelt von ihrem Wohnort Mattersburg an 19 Arbeitstagen zu ihrer Arbeitsstätte in Wien; es steht A laut Pendlerrechner ein kleines Pendlerpauschale in Höhe von EUR 2.016 pro Jahr oder EUR 168 EUR pro Monat zu.
Der Pendlereuro pro Jahr ist EUR 142 EUR und steht dem Dienstnehmer ungekürzt zu.
Variante B: A erhält von ihrem Arbeitgeber das Klimaticket für das gesamte Bundesgebiet im Wert von EUR 1.095.
Lösung
Der Arbeitgeber berücksichtigt das Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung; mit der Übernahme der Kosten des Klimatickets ab Jänner mit 1/12: EUR 1.095 : 12 = EUR 91,25.
Vom monatlichen Pendlerpauschale von EUR 168 sind EUR 91,25 abzuziehen. Somit erhält A monatlich EUR 76,75 an Pendlerpauschale; entspricht einer Pendlerpauschale pro Jahr in Höhe von EUR 921 Euro/Jahr (= 2.016 - 1.095).
Der Pendlereuro steht für die gesamte Strecke ungekürzt zu.
(Entnommen LStR Rz 271a)
A pendelt von ihrem Wohnort Mattersburg an 19 Arbeitstagen zu ihrer Arbeitsstätte in Wien; es steht A laut Pendlerrechner ein kleines Pendlerpauschale in Höhe von EUR 2.016 pro Jahr oder EUR 168 EUR pro Monat zu.
Der Pendlereuro pro Jahr ist EUR 142 EUR und steht dem Dienstnehmer ungekürzt zu.
Variante C: Der Arbeitgeber übernimmt anteilig die Kosten in Höhe von EUR 500 für ein VOR-Klimaticket (Gesamtkosten des VOR-Klimatickets EUR 860).
Lösung
Der Arbeitgeber übernimmt EUR 500 der Kosten für ein VOR-Klimaticket, die restlichen EUR 360 muss A selbst begleichen. A steht daher ein Pendlerpauschale von EUR 1.516/Jahr (= EUR 2.016 - EUR 500) zu.
Der Pendlereuro für die gesamte Strecke Wohnung-Arbeitsstätte steht ungekürzt zu.
(Entnommen LStR 271a)
A pendelt von ihrem Wohnort Mattersburg an 19 Arbeitstagen zu ihrer Arbeitsstätte in Wien; es steht A laut Pendlerrechner ein kleines Pendlerpauschale in Höhe von EUR 2.016 pro Jahr oder EUR 168 pro Monat zu. Dieses ist von Juli 2024 bis einschließlich Juni 2025 gültig.
Der Pendlereuro pro Jahr ist EUR 142 und steht dem Dienstnehmer ungekürzt zu.
Variante D: Der Arbeitgeber übernimmt EUR 800 der Kosten für ein VOR-Klimaticket, die restlichen EUR 60 muss A selbst begleichen.
Die restlichen EUR 60 der Kosten für das VOR-Klimaticket muss A selbst begleichen.
S. 79Lösung
Die Zuwendung von EUR 80 ist verhältnismäßig auf den Zeitraum der Gültigkeit zu verteilen.
Da sowohl im Jahr 2024 als auch 2025 jeweils für sechs Monate eine Kostenübernahme stattfindet, ist die Zuwendung in beiden Jahren je zur Hälfte vom Pendlerpauschale abzuziehen:
A steht daher in beiden Jahren ein Pendlerpauschale von EUR 1.616/Jahr (= 2.016 - 400) zu.
Der Pendlereuro für die gesamte Strecke Wohnung-Arbeitsstätte iHv EUR 142.
(Entnommen LStR Rz 271a)
8.8.3. Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Gültigkeit des Öffi-Tickets
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Gültigkeit des Öffi-Tickets liegt grundsätzlich für Zeiträume nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Dieser ist als sonstiger Bezug zu versteuern.
Erstattet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diesen Betrag, ist kein Sachbezug anzusetzen.
Ein vor einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gewährtes Öffi-Ticket bleibt auch während der Unterbrechung steuerbegünstigt, solange das Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich aufrecht ist (zB Karenzierung, Präsenzdienst).
Der Dienstgeber ersetzt dem Dienstnehmer die Kosten einer Jahreskarte in Höhe von EUR 365. Die Laufzeit der Jahreskarte ist vom bis zum . Das Dienstverhältnis wird einvernehmlich am beendet.
Lösung
Für die Laufzeit von bis ist der Anteil der Jahreskarte (EUR 365 : 12 × 7 = EUR 212,92) steuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug.
8.9. Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Gutscheine für Mahlzeiten
Von der Einkommensteuer befreit sind:
freie und verbilligte Mahlzeiten und
Abgabe von Gutscheinen.
8.9.1. Freie und verbilligte Mahlzeiten
Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig S. 80gewährt sind, befreit. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers verabreicht werden (zB Werksküche, Kantine) oder ob sie von einem Betrieb außerhalb des Unternehmens (zB einer Großküche) zum Verbrauch im Betrieb geliefert werden.
Unter die Steuerfreiheit fallen freie und verbilligte Mahlzeiten und die Abgabe von Gutscheinen nur dann, wenn es sich um eine freiwillige Sachzuwendung des Arbeitgebers handelt.
Barzuschüsse, die der Arbeitgeber leistet, um seinen Arbeitnehmern die Einnahme von Mahlzeiten zu erleichtern, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Hat der Arbeitnehmer auf die Verabreichung von freien oder verbilligten Mahlzeiten einen Rechtsanspruch (zB auf Grund eines Kollektivvertrages), dann gehört diese Sachzuwendung zum Arbeitslohn und ist als Sachbezug zu versteuern.
8.9.2. Gutscheine für Mahlzeiten
Unter diese Befreiung fällt auch die Abgabe von Gutscheinen, die der Dienstnehmer für Mahlzeiten verwenden kann, sofern die Gutscheine nicht gegen Bargeld eingetauscht werden können.
Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von EUR 8,00 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw geliefert werden.
Die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von EUR 8,00 pro Arbeitstag können von den Arbeitnehmern auch dann eingelöst werden, wenn die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw einem Lieferservice geliefert und zu Hause (Telearbeit) konsumiert werden.
Gutscheine im Wert von EUR 8,00 pro Arbeitstage können nicht für Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder Lieferservice zubereitet werden, eingelöst werden. Das gilt für in Supermärkten zubereitete Mahlzeiten.
Ein reiner Handelsbetrieb fällt nicht unter eine Gaststätte iSd Gastgewerbepauschalierungsverordnung. Gastgewerbebetriebe bieten Speisen jeder Art an, die an Ort und Stelle genossen werden.
S. 81Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von EUR 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.
Betreibt ein Lebensmittelgeschäft, eine Bäckerei oder Fleischhauerei auch einen gastgewerblichen Betrieb, ist die Anwendung des erhöhten Freibetrages von 8 Euro pro Arbeitstag nur dann zulässig, wenn der Gastgewerbebetrieb vom Handelsbetrieb organisatorisch und durch einen eigenen Verrechnungskreis (eigene Kassa) getrennt ist, sodass die Einlösung beim Gastgewerbebetrieb nachvollziehbar ist und die Einlösung der Essensbons im Handelsbetrieb nicht gestattet wird (vertragliche Vereinbarung).
Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss für die Konsumation einer Mahlzeit dem Arbeitnehmer im Nachhinein aus, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger Bezug vor.
Ausnahmsweise ist von einer unentgeltlichen oder verbilligten Verköstigung des Arbeitnehmers auszugehen, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
Der Arbeitnehmer identifiziert sich bei der Einnahme der Mahlzeiten (beim Erwerb von Lebensmitteln) anhand einer elektronischen Karte (Chipkarte, digitale Essensbons).
Die elektronische Karte darf nur einmal pro Arbeitstag verwendet werden.
Der Arbeitnehmer erwirbt mit der Verwendung der elektronischen Karte einen unwiderruflichen Anspruch auf einen (teilweisen) Zuschuss durch den Arbeitgeber.
Die Zahlung des Arbeitnehmers für die Mahlzeit und der vom Arbeitgeber im Nachhinein geleistete Zuschuss müssen exakt zuordenbar sein.
Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitale Essensbons).
Bei einer 5-Tage-Woche mit 220 Arbeitstagen pro Jahr können EUR 8 bzw EUR 2 × 220 ausgegeben werden. Im Falle von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen (1 Monat = 18,3 Tage [220 Arbeitstage: 12 Monate]) und auf volle Tage aufzurunden.
S. 828.9.3. Getränke im Betrieb
Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt, sind steuerfrei.
8.10. Zuschuss des Arbeitgebers für Kinderbetreuung
Der Zuschuss ist entweder direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person zu leisten.
Ab dem Kalenderjahr 2024 können die Kosten einer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Kinderbetreuung durch den Arbeitnehmer selbst verausgabt und diese in Folge (zumindest teilweise) durch den Arbeitgeber ersetzt werden.
Der Arbeitnehmer hat dafür eine Rechnung der Kinderbetreuungseinrichtung vorzulegen, die in Folge zum Lohnkonto zu nehmen ist.
Der steuerfreie Zuschuss ist ab 2025 unter „Zuschuss zur Kinderbetreuung § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b“ am Lohnzettel auszuweisen.
Bis zum Kalenderjahr 2023 liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn direkt an den Arbeitnehmer Geld ausgezahlt wird.
8.10.1. Zuschuss für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen sowie Gesundheitsförderungen und Kindergärten
Begünstigt ist der geldwerte Vorteil aus der Benützung von arbeitgebereigenen oder angemieteten Einrichtungen und Anlagen auch dann, wenn diese von mehreren Arbeitgebern gemeinsam betrieben werden (zB mehrbetriebliche Kindergärten).
Der Begriff elementare Bildungseinrichtung umfasst alle institutionellen Formen der Bildung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt. Als elementare Bildungseinrichtungen gelten Kindergärten, Kinderkrippen und vergleichbare Einrichtungen entsprechend landesgesetzlichen Regelungen, nicht jedoch öffentliche Pflichtschulen.
Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, da sich diese Befreiungsbestimmung nur auf den Sachbezug bezieht.
Nicht unter den Begriff von Einrichtungen und Anlagen fallen Sachbezüge, die in der Sachbezugswerteverordnung geregelt sind (zB Garagen- und Autoabstellplätze).
Der verbilligte oder kostenlose Besuch von Kindern von Arbeitnehmern an kostenpflichtigen Schulen (zB Kinder von Lehrern) ist als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu erfassen, der nicht steuerbefreit ist. Es wird keine Anlage des Arbeitgebers, die dieser für seine Arbeitnehmer einrichtet, zur Verfügung gestellt.
Der kostenlose oder vergünstigte Besuch elementarer Bildungseinrichtungen (insbesondere Betriebskindergärten) ist ab 2024 auch dann steuerfrei, wenn diese Einrichtungen auch durch betriebsfremde Kinder besucht werden können.
Dabei spielt es weder eine Rolle, wie hoch der Anteil der Kinder von Arbeitnehmern unter den Kindern insgesamt ist, noch, wie hoch die Gebühr für die Nutzung der Einrichtung (sowohl für Arbeitnehmer als auch betriebsfremde Personen) ist, oder ob diese einen Gewinn erwirtschaftet.
Der Arbeitgeber muss Verfügungsmacht über die elementare Bildungseinrichtung haben. Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt sein muss, selbständig und nach eigenem Belieben über die elementare Bildungseinrichtung zu verfügen. Dabei kann sich der Arbeitgeber auch eines ihm nicht wirtschaftlich zugehörigen Betreibers bedienen (beispielsweise eines Vereins, der auch andere Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt), solange die Verfügungsmacht über die elementare Bildungseinrichtung beim Arbeitgeber verbleibt.
Kommt es zur bloßen Anmietung einzelner Plätze bei einer bestehenden elementaren Bildungseinrichtung (zB Kindergartenplatz) durch den Arbeitgeber, ist die Voraussetzung der Verfügungsmacht nicht erfüllt.
8.10.2. Zuschuss an eine pädagogisch qualifizierte Person
Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung nachweisen können.
S. 84Die Betreuungsperson muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 35 Stunden nachweisen.
8.10.3. Barzuschuss zur Kinderbetreuung
Pro begünstigtem Kind ist höchstens ein Zuschuss von EUR 2.000 (Wert für 2025) jährlich steuerfrei. Der Zuschuss ist kein Entgelt und beitragsfrei in der ASVG-Versicherung.
Es fallen für den Zuschuss keine Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschuss zum Dienstgeberbeitrag) an.
8.10.4. Begünstigtes Kind
Begünstigtes Kind ist eines, für das dem Arbeitnehmer selbst der Kinderabsetzbetrag zusteht und das zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr (ab 2025) noch nicht vollendet hat.
Der Kinderabsetzbetrag steht nur dann zu, wenn sich das Kind ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält.
Wird das Kind im Februar 2025 14 Jahre alt, bleibt der Zuschuss auch steuerfrei, wenn der Zuschuss erst im Dezember 2025 geleistet wird.
8.10.5. Gruppenmerkmal
Die Steuerfreiheit liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern, für die ein Zuschuss steuerfrei gewährt werden kann, diesen Vorteil einräumt.
Beispiele für das Vorliegen der Steuerfreiheit bei allen oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen:
alle Arbeitnehmerinnen, die für ein Kind bis zum vierzehnten Lebensjahr den Kinderabsetzbetrag beziehen, erhalten einen Zuschuss von EUR 2.000 jährlich;
alle Außendienstmitarbeiterinnen, nicht jedoch Innendienstmitarbeiterinnen;
alle Arbeiterinnen, nicht jedoch Angestellte;
alle Innendienstmitarbeiterinnen mit Kindern bis zum 6. Lebensjahr.
S. 858.11. Zahlung an Zulassungsbesitzer
Von der Einkommensteuer befreit sind Zahlungen an Zulassungsbesitzer eines nicht zu einem Betriebsvermögen (gehört somit zum Privatvermögen) elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuges für die Übertragung von Strommengen aus erneuerbarer Energie, die als Antrieb für Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet produziert wurden (ab der Veranlagung 2023 steuerfrei).
Zulassungsbesitzer von Elektroautos können Strommengen, die für den Antrieb für Elektroautos produziert wurden, dazu berechtigten Unternehmen entgeltlich übertragen, die sie in weiterer Folge Produzenten, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen verpflichtet sind, verkaufen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Zulassungsbesitzer Zahlungsempfänger ist und dass im Kalenderjahr, für das die Zahlung erfolgt, das Fahrzeug zum Privatvermögen gehört.
8.12. Trinkgelder
Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern ist nur bei Vorliegen sämtlicher nachstehend genannter Voraussetzungen gegeben:
Das Trinkgeld muss ortsüblich sein.
Das Trinkgeld muss einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite zugewendet werden.
Das Trinkgeld muss freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht sowie zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist.
Dem Arbeitnehmer darf die direkte Annahme des Trinkgeldes nicht auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen untersagt sein.
Das Trinkgeld erfolgt zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, muss aber letztlich „außerhalb“ dessen stehen. Garantiertes Trinkgeld bzw garantierte Trinkgeldhöhen seitens des Arbeitgebers sind daher nicht unter die Steuerbefreiung zu subsumieren.
Wird das Trinkgeld durch den Arbeitgeber, insbesondere im Wege der ausgestellten Rechnung, in einer nicht durch den Dritten (den Kunden) festgelegten Höhe bestimmt, so mangelt es an der notwendigen Freiwilligkeit. Eine Behandlung als steuerfrei kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
S. 868.13. Sonderausgaben
Sonderausgaben sind Ausgaben der privaten Lebensführung, die das Gesetz ausdrücklich einkommensmindernd zum Abzug zulässt. Nur folgende im Einkommensteuergesetz erschöpfend aufgezählte Aufwendungen können als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden:
Renten und dauernde Lasten;
Weitersicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung;
Kirchenbeiträge von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften bis höchstens EUR 600 pro Jahr (Wert für 2025);
Steuerberatungskosten;
Spenden;
Verlustvorträge: Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung oder durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sind und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
PraxistippBeiträge zur freiwilligen Personenversicherung (gemeint sind Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungen): Letztmalig 2020 abzugsfähig und nur dann, wenn die Verträge vor dem abgeschlossen wurden.
Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung: Letztmalig 2020 abzugsfähig und nur dann, wenn die Verträge vor dem abgeschlossen wurden.
Sonderausgaben für die thermische-energetische Sanierung von Gebäuden und für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem
Kosten für umfassende thermische Sanierungsmaßnahmen und Kosten für den Austausch fossiler Heizungssysteme können pauschal als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Dem Sonderausgabenbegriff entsprechend sollen nur private Ausgaben Berücksichtigung finden, dh Ausgaben, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen und daher keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.
S. 87Demnach berechtigen insbesondere Ausgaben im Zusammenhang mit betrieblich genutzten Gebäuden oder im Rahmen von Vermietung und Verpachtung nicht zum Sonderausgabenabzug.
Der Abzugsfähigkeit soll aber nicht im Wege stehen, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft Sanierungsmaßnahmen vornehmen lässt. Gleichfalls soll es nicht erheblich sein, ob die finanzielle Deckung entsprechender Maßnahmen aus der Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen gegeben ist - diesfalls soll den Miteigentümern eine anteilige Abzugsfähigkeit zukommen.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs vorliegen:
Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung soll die Abzugsfähigkeit an eine Förderungsauszahlung gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes geknüpft sein. Damit soll gleichzeitig eine einheitliche Definition des Fördergegenstandes geschaffen und die Treffsicherheit der steuerlichen Förderung sichergestellt werden. Es sollen ausschließlich Förderungen des Bundes berücksichtigt werden; im Regelfall werden diese von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) ausbezahlt.
Den Sonderausgabenabzug kann nur der Empfänger der Förderung in Anspruch nehmen. Bei Eigentümergemeinschaften ist jeder Eigentümer anspruchsberechtigt. Wird eine Förderung an eine Personengesellschaft ausbezahlt, kommen die Gesellschafter, die natürliche Personen sind, als Förderungsempfänger in Betracht, soweit die ihnen zuzurechnenden Ausgaben keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.
Im Falle einer Wohnungseigentumsgemeinschaft müssen zwecks Inanspruchnahme des Sonderausgabenpauschales durch die einzelnen Miteigentümer bei der Endabrechnung jene Eigentümer bekannt gegeben werden, die das Sonderausgabenpauschale in Anspruch nehmen möchten. In der Folge müssen die Gesamtkosten der geförderten Sanierungsmaßnahme auf die einzelnen Eigentümer nach dem Nutzungsverhältnis aufgeteilt werden, um festzustellen, ob die gesetzlich genannten Grenzen im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung EUR 4.000 bzw bei Austausch eines fossilen Heizungssystems EUR 2.000 überschritten werden.
Mit dem Verweis auf die neu geschaffene Regelung über die Datenübermittlung im Transparenzdatenbankgesetz wird diese als Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Sonderausgabenabzugs normiert. Bei Erfüllung der VorausS. 88setzungen können diese Sonderausgaben automatisch von der Abgabenbehörde im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden. Damit soll der administrative Aufwand für die Bürger minimiert werden.
Die Abzugsfähigkeit soll nur dann gegeben sein, wenn die getätigten Ausgaben im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung EUR 4.000 bzw bei Austausch eines fossilen Heizungssystems EUR 2.000 übersteigen.
Diese (einschränkenden) Voraussetzungen sollen der Vermeidung einer steuerlichen Überförderung dienen.
Für den Fernwärmeanschluss eines Wohngebäudes werden EUR 16.100 bezahlt. Der Bund gewährt eine Förderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes in Höhe von EUR 7.500 und das Bundesland (auf landesgesetzlicher Grundlage) eine Förderung in Höhe von EUR 3.000. Abzüglich der ausbezahlten Förderungen verbleibt ein Betrag von EUR 5.600.
Lösung
Die Ausgaben berechtigen zur Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs gemäß § 18 Abs 1 Z 10 lit b EStG.
(Entnommen aus den LStR Rz 573)
Für Maßnahmen zur teilweisen thermisch-energetischen Sanierung (Austausch einzelner Fenster) werden EUR 7.500 bezahlt.
Der Bund gewährt eine Förderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes in Höhe von EUR 2.500 und das Bundesland gewährt ebenfalls eine Förderung in Höhe von EUR 2.500. Außerdem leistet die Gemeinde einen Zuschuss in Höhe von EUR 700. Werden die ausbezahlten Förderungen in Abzug gebracht, so verbleibt ein Betrag von EUR 1.800.
Lösung
Eine Berücksichtigung als Sonderausgabe ist mangels Vorliegens des Mindestbetrages von EUR 4.000 nicht möglich. Gleiches würde auch gelten, wenn die Ausgaben auch ohne zusätzliche Fördergelder den Betrag von EUR 4.000 nicht übersteigen.
(Entnommen aus den LStR Rz 573)
Ausgaben für thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und Ausgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem sind im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen Pauschalbetrag zu berücksichtigen.
S. 89Dieser Pauschalbetrag ist bei
Ausgaben für thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden EUR 800 jährlich;
Ausgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem EUR 400 jährlich.
Eine oder mehrere weitere begünstigte Maßnahmen (thermisch-energetische Sanierung bzw Austausch eines fossilen Heizungssystems) innerhalb des fünfjährigen Berücksichtigungszeitraumes werden nicht durch einen eigenständigen Pauschalabzug, sondern im Wege der Verlängerung des Zeitraumes für die erste begünstigte Maßnahme berücksichtigt.
In derartigen Fällen verdoppelt sich der Berücksichtigungszeitraum von fünf Jahren und beträgt somit zehn Jahre. Bei Zusammentreffen von Maßnahmen, die unterschiedlichen Pauschalsätzen unterliegen, ist zunächst der höhere Pauschalsatz zu berücksichtigen.
Im August 2022 wird eine thermisch-energetische Sanierung durchgeführt, im Oktober 2022 wird ein Heizkessel getauscht. Eine Förderung gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes wurde jeweils ausbezahlt.
Lösung
Beide Ausgaben erfüllen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Sonderausgaben. Der Berücksichtigungszeitraum beträgt zehn Jahre und umfasst somit die Jahre 2022 bis 2031. In den Veranlagungen 2022 bis 2026 sind jeweils EUR 800 und in den Veranlagungen 2027 bis 2031 sind jeweils EUR 400 zu berücksichtigen.
Die Verdoppelung des Berücksichtigungszeitraumes erfolgt auch dann, wenn eine oder mehrere weitere begünstigte Maßnahmen innerhalb der vier Folgejahre vorgenommen werden. In diesem Fall ist die Höhe des ab dem sechsten Jahr zu berücksichtigenden Pauschalsatzes von der zusätzlichen Maßnahme abhängig.
Im August 2022 wird ein Heizkessel getauscht. Eine Förderung gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes wurde ausbezahlt. Der im Jahr 2022 bezahlte Betrag nach Abzug der Förderung beträgt mehr als EUR 2.000.
Im Mai 2025 werden Ausgaben für eine thermisch-energetische Sanierung getätigt. Eine Förderung gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes wurde ausbezahlt. Der im Jahr 2025 bezahlte Betrag nach Abzug von Förderungen beträgt mehr als EUR 4.000.
Lösung
Bei den Veranlagungen für die Kalenderjahre 2022 bis 2026 wird jeweils ein Betrag von EUR 400 als Sonderausgabe berücksichtigt.
Ab der Veranlagung 2027 bis zur Veranlagung 2031 wird jeweils ein Betrag von EUR 800 als Sonderausgabe berücksichtigt.
S. 908.14. Sozialversicherung-Rückerstattung (Negativsteuer)
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Anwendung des Einkommensteuertarifs und des Familienbonus und der Absetzbeträge eine Einkommensteuer unter null, sind 55 % der folgenden Werbungskosten rückzuerstatten (SV-Rückerstattung):
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen und
Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung,
von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge.
Der rückzuerstattende Betrag beträgt höchstens EUR 487 (Wert für 2025).
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Anwendung des Einkommensteuertarifs und des Familienbonus und der Absetzbeträge eine Einkommensteuer unter null, sind 80 % der Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung rückzuerstatten, maximal EUR 669 (Wert für 2025).