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Gleichstellung von Beschäftigungszeiten für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld
Wieder einmal hat der OGH einer wenig durchdachten Annahme der ÖGK im Zusammenhang mit der Gewährung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds eine Absage erteilt. Klargestellt wurde, dass die Gleichstellung von in einem Mitgliedstaat erworbenen Beschäftigungszeiten nur dann erfolgt, wenn Österreich für die Gewährung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld aufgrund einer vorliegenden Erwerbstätigkeit im Inland auch zuständig ist ().
Sachverhalt
Das Kind der Klägerin wurde am geboren und wohnt mit seinen Eltern an der österreichischen Adresse, an welcher die Familie auch hauptwohnsitzlich gemeldet ist. Die Klägerin war von bis in Deutschland und ab in Österreich sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Der Vater war bis zur Antragsstellung auf Kinderbetreuungsgeld (Dezember 2021) weder in Deutschland noch in Österreich erwerbstätig. Von bis bezog die Klägerin Wochengeld. Die ÖGK lehnte den Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ab, weil ihrer Meinung nach zumindest ein Elternteil für 182 Tage in Österreich sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein muss.
Die Vorinstanzen sprachen das einkommensabhängige Kinderbetreuungsge...