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Keine Anrechnung nicht vergleichbarer ausländischer Familienleistungen
Bereits mehrmals hat der OGH klargestellt, dass es beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld nur auf das Vorliegen der österreichischen Anspruchsvoraussetzungen ankommt. Sind diese erfüllt, gebührt das Kinderbetreuungsgeld auch dann, wenn Österreich nach der Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom nicht zur Leistungsgewährung (vor- oder nachrangig) zuständig wäre. Zu einer Einschränkung könnte nur eine nationale Antikumulierungsregel führen, die nicht dem Unionsrecht widerspricht ().
Sachverhalt
Die Klägerin und ihre 2017 geborene Tochter A sind slowakische Staatsbürgerinnen. Der Vater von A und Lebensgefährte der Klägerin ist deutscher Staatsbürger, lebt seit 2015 in Österreich und ist in der Slowakei unselbständig beschäftigt. Die Klägerin wohnte bis 2015 in der Slowakei und war dort zunächst unselbständig beschäftigt und dann arbeitslos. Spätestens im Frühling 2017 zog sie zu ihrem Lebensgefährten nach Österreich, wo nun alle drei leben und hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Seit 2017 bezieht die Klägerin auch Familienbeihilfe für A. Ein nach ihrem Umzug abgeschlossener Arbeitsvertrag und eine vereinbarte Karenz kon...