Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
PV-Info 3, März 2025, Seite 21

Grenzen der Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte

Thomas Rauch

Wenn ein Arbeitnehmer einem Kollegen ein Darlehen gewährt und sich daraus ein Rechtsstreit ergibt, weil nur ein Teil zurückgezahlt wird, so ist das Arbeits- und Sozialgericht nicht zuständig, wenn die Gewährung des privaten Darlehens inhaltlich-sachlich mit dem Arbeitsverhältnis oder dem gemeinsamen Arbeitgeber nichts zu tun hat ().

Der Kläger hatte dem Beklagten ein privates Darlehen von 5.000 € eingeräumt und dieser hatte nur 3.000 € zurückgezahlt. Beide Parteien waren im Zeitpunkt der Einräumung des Darlehens Angestellte eines Arbeitgebers und hätten sich (nach dem Vorbringen des Klägers) nur über die Arbeit gekannt. Der Kläger habe dem Beklagten lediglich deshalb ein Darlehen eingeräumt, weil es sich beim Beklagten um einen Arbeitskollegen gehandelt habe. Der Kläger hat den offenen Restbetrag des Darlehens bei einem aus seiner Sicht zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt.

Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte

Für Arbeitsrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte als „Arbeits- und Sozialgerichte“ zuständig (§ 2 Abs 1 ASGG). Als erste Instanz sind die Landesgerichte sachlich zuständig, bei denen Senate für arbeits- und sozialrechtliche Angelegenhe...

Daten werden geladen...