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Familienheimfahrten bei geteilter Schlafstelle
Steuerrechtlich beachtliche Familienheimfahrten sind oftmals Streitpunkt im Abgabeverfahren. Im vorliegenden Fall hatte das BFG (, RV/7104095/2023) zu beurteilen, ob bei einem ledigen Arbeitnehmer und zur Verfügung gestellter Schlafstelle Aufwendungen für Familienheimfahrten zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
Ein ungarischer Staatsbürger beantragte im Jahr 2021 im Rahmen der Veranlagung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Österreich Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Ungarn. Er war viermal monatlich von seiner Schlafstelle in Österreich, die er mit Kollegen teilte, zu seiner in seinem Eigentum stehenden Immobilie in Ungarn gefahren. Die einfache Wegstrecke betrug 513 Kilometer. Er war alleinstehend, erhielt vom Arbeitgeber keine steuerfreien Ersätze für Familienheimfahrten oder Nächtigungskosten. Der Arbeitgeber stellte ihm kein Kfz zur Verfügung. Das Finanzamt hat die Geltendmachung für Familienheimfahrten abgewiesen und dies damit begründet, dass eine Wohnsitzverlegung zugemutet werden könnte. In der Beschwerde wurde, abweichend zur eingebrachten Arbeitnehmerveranlagung, das große Pendlerpauschale zu einem Drittel beantragt.
BFG-Erkenntnis
Das BFG änderte de...