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Einbeziehung von „Stock Options“ (von dritter Seite) in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag
Im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleistete Vergütungen (hier „Stock Options“), von denen der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden, unterliegen gemäß § 78 Abs 1 EStG in der nach der Änderung durch das 2. AbgÄG 2014 geltenden Fassung ab nicht nur dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber, sondern sind auch in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen ( - erste Rechtsprechung).
Sachverhalt
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass die deutsche Konzernmuttergesellschaft verschiedenen Arbeitnehmern der österreichischen Konzerntochtergesellschaft Optionen auf den Erwerb von Anteilen („Stock Options“) eingeräumt hat, deren aus der Ausübung resultierende Vorteile als sonstige Vergütungen auch in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag zum Dienstgerberbeitrag einzubeziehen wären. Die Auszahlung der Geldbeträge an die Arbeitnehmer aus der Ausübung der „Stock Options“, welche unstrittig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, wurde von der Arbeitgeberin durchgeführt und von ihr bereits in der Lohnverrechnung hinsichtl...