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Berücksichtigung von Mehr- und Überstunden bei der Höhe des Wochengeldanspruchs
Das Wochengeld soll einen Ersatz für den im Zusammenhang mit der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes bieten. Grundsätzlich gebührt es in Höhe des durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdiensts der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Beschäftigungsverbots vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Vergütungen von Mehrdienstleistungen sind dabei zu berücksichtigen. Liegen solche Mehrdienstleistungen im Beobachtungszeitraum nur deshalb nicht vor, weil sie nach dem MSchG verboten sind, ist der Beobachtungszeitraum zu verlängern ().
Sachverhalt
Die Klägerin war seit bei der E*gesellschaft beschäftigt. Sie informierte die Dienstgeberin am von ihrer Schwangerschaft. Im Unternehmen der Klägerin galt eine Gleitzeitvereinbarung, deren Gleitzeitperiode vom 1. 10. eines Kalenderjahres bis zum 30. 9. des folgenden Kalenderjahres vereinbart war. Die Plusstunden sollten tunlichst vor dem Ende der Gleitzeitperiode konsumiert werden. Ein Übertrag an Zeitguthaben war maximal bis zur Höhe von 20 Stunden möglich. Die darüberhinausgehenden, nicht übertragbaren Plusstunden wurden gemäß § 6 Abs 1a AZG als Überstunden mit Zuschlag ausbezahlt. Es fielen regelmäßig nicht übe...