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Abzug der Urlaubstage in Abhängigkeit von der Anzahl der eingeteilten Arbeitsstunden entspricht nicht dem UrlG
1. § 2 Abs 1 UrlG sieht einen ununterbrochenen bezahlten Urlaub von 30 Werktagen (fünf Wochen) bzw bei Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren von 36 Werktagen (sechs Wochen) vor. Eine Umstellung der Bemessung des Urlaubsausmaßes von Werktagen auf Arbeitstage ist zulässig, soweit dies für Arbeitnehmer günstiger ist.
2. Nach § 4 Abs 3 UrlG kann der Urlaub in zwei Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil mindestens sechs Werktage betragen. Der Verbrauch einzelner Urlaubstage wird - ungeachtet des Teilungsverbots nach § 4 Abs 3 UrlG - von Lehre und Rechtsprechung für wirksam erachtet, sofern diese Teilung auf Initiative des Arbeitnehmers erfolgt ist. Dem Arbeitnehmer sollen dabei losgelöst von der Einteilung seiner Arbeitszeit auch bei (in seinem Interesse gelegener) Vereinbarung eines tageweisen Urlaubsverbrauchs stets fünf (bzw sechs) Urlaubswochen zur Verfügung stehen. Folglich ist bei Verbrauch kürzerer Urlaubsteile als einer Woche durch einen Arbeitnehmer, der keine Sechs-Tage-Woche hat, eine Umrechnung des Urlaubsanspruchs auf (tatsächliche) Arbeitstage vorzunehmen.
3. Die Anzahl der an einem Arbeitstag zu leistenden Arbeitsstunden spielt bei der Berechnung des Freistellungsanspruchs keine Rolle. Dem UrlG liegt ein kale...